Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 155b F 12779/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird die Verfügung des Amtsgerichts vom 8. Mai 2018, wonach die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig ist, aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2014 ist der Mutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen und auf einen Vormund übertragen worden (155b F 16239/16). Die dagegen von der Mutter eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom 16.1.2016 - 13 UF 202/14). Mit Antrag vom 29. August 2016 hat die Mutter beantragt, E... in ihren Haushalt zurückzuführen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Januar 2017 - 155b F 16239/16, Beschluss des Senats vom 27.1.2017 - 13 UF 33/17). Mit Beschluss des Senats vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - ist der Umgang der Mutter mit E... in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2014 - 155 F 3400/14 - dahingehend geregelt worden, dass die Mutter berechtigt und verpflichtet ist, einmal monatlich an einem Werktag außer dienstags für die Dauer von 2 Stunden Umgang mit E... zu pflegen. Es ist eine Umgangsbegleitung angeordnet worden. Bedingung für einen begleiteten Umgang war, dass die Mutter sich vor dem ersten Umgangstermin vom Jugendamt über Ziele und Durchführung eines begleiteten Umgangs beraten lässt und entsprechende Beratungstermine wahrnimmt. Dieser begleitete Umgang ist nie umgesetzt worden. Mittlerweile ist die Mutter von B... nach Bo... verzogen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter die erneute Überprüfung der Sorgerechtssache und Klärung der Eingriffsbefugnis nach § 1666 BGB beantragt. Den dafür gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 mangels Erfolgsaussicht des Antrages zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Mutter ist mit Beschluss des Senats vom 15. November 2017 zurückgewiesen worden. Die Gehörsrüge der Mutter ist als unzulässig verworfen worden (13 WF 217/17).

Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hat die Abteilungsrichterin die Anforderung eines Kostenvorschusses angeordnet. Gleichzeitig hat sie eine Wiedervorlagefrist nach Eingang des Kostenvorschusses, sonst von sechs Monaten gesetzt. Die Mutter hat sich gegen diese Kostenvorschussforderung gewandt und vertritt die Auffassung, dass eine Vorschussforderung nur für Ehesachen und sonstige Familiensachen zu leisten sei, zu denen aber nicht das vorliegende Verfahren zähle. Bei einer Überprüfung von Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 FamFG handele es sich um nicht förmliche informelle Verfahren eigener Art, die grundsätzlich aktenmäßig im Ursprungsverfahren stattzufinden hätten. Das Überprüfungsverfahren sei daher auch streng von einem Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG zu unterscheiden. In einem Überprüfungsverfahren würden auch grundsätzlich keine neuen Gebühren entstehen, da eine bereits im Ursprungsverfahren erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fortwirke. Im Überprüfungsverfahren würden auch weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfallen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 28. Mai 2018 hat das Amtsgericht die Einwendungen der Mutter als eine Beschwerde gemäß § 58 FamGKG ausgelegt. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass Grundlage für die Vorschussanforderung § 14 Abs. 3 FamGKG sei. Angesichts des Umstandes, dass derzeit keinerlei Anhaltspunkte für eine Abänderung der Entscheidung des Kammergerichts zur elterlichen Sorge vom 21.2.2017 (13 UF 33/17) nach § 1696 BGB vorlägen, sei ausschließlich auf Antrag ein Abänderungsverfahren betreffend der Umgangsregelung durchzuführen.

II. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig und begründet.

1. Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, ist gemäß § 58 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Der Umstand, dass vorliegend das Familiengericht nicht mit einem Beschluss, sondern aufgrund der Verfügung der Abteilungsrichterin vom 8. Mai 2018 einen Kostenvorschuss angefordert hat, eröffnet gleichwohl die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 58 Abs. 1 FamGKG. Denn nach allgemeiner Meinung ist ein förmlicher Beschluss des Gerichtes nicht erforderlich, sondern eine Verfügung reicht hierfür aus (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 5. Aufl., § 58 FamGKG Rn. 2; Rahm/Künkel/Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht (Juli 2014), I 14 C Rn. 265; OLG Brandenburg MDR 1998, 1119). Der Verfügung ist durch die gleichzeitig verfügte Wiedervorlagefrist von 6 Monaten eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht nicht beabsichtigt hat, vor Eingang des verlangten Kostenvorschusses tätig zu werden. Die Anordnung der Vorauszahlung beruht auch auf einer Ermächtigung des FamGKG, denn dem Nichtabhilfebeschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass das Amtsgericht gemäß § 14 Abs. 3 FamGKG seine Tätigkeit von einer Vorauszahlung abhängig gemacht hat. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht fristgebunden und auch nicht vom Erreichen eines bestim...

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