Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokollierungsmangel kein Ungültigkeitsgrund. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt die Teilungserklärung zusätzlich zu den gesetzlichen weitere Formerfordernisse für die Gültigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen auf (hier: Protokollierung mit drei Unterschriften), führt allein dieser Mangel nicht zur Ungültigerklärung im gerichtlichen Beschlußanfechtungsverfahren.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6

 

Beteiligte

1. Die weiteren aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1993 – 85 T 114/92 – ersichtlichen Wohnungseigentümer

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 20b/70 II 165/90)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 114/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 26. April 1990 bei Gericht eingegangenen Antrag gegen die Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 2. April 1990 zu den Tagesordnungspunkten 1. und 3. Nach dem Einladungsschreiben der jetzigen Verwalterin vom 15. März 1990 umfaßte die Tagesordnung zu 1) bis 4) folgende Punkte:

  1. Verabschiedung der Verwaltungsabrechnung 1987
  2. Entlastung des Verwalters für 1987
  3. Verabschiedung der Verwaltungsabrechnung 1988
  4. Entlastung des Verwalters für 1988

Das Versammlungsprotokoll vom 2. April 1990 enthält dazu folgende Angaben:

TOP – 1. und 3. Rechnungslegung und Entlastung des Verwalters: Der Vorsitzende macht den Vorschlag, die Abrechnungen 1987/88 rechnerisch zu akzeptieren, jedoch nicht zu entlasten. Alle Abrechnungen, die bis einschließlich 31.12.1989 anfallen, sollen noch von der Universa Hausverwaltung durchgeführt werden.

Jeder Eigentümer verpflichtet sich, die ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge für die Jahre 1987/88 innerhalb von 14 Tagen auf das alte Wohngeldkonto zu zahlen. Eigentümer, bei denen die Abrechnung ein Guthaben ausweist, möchten sich bitte etwas gedulden, da das Wohngeldkonto im Soll steht und erst die Nachzahlungen abgewartet werden müssen. Es bleibt den einzelnen Eigentümern überlassen, ihre Ansprüche gegen die Universa geltend zu machen.

Ja-Stimmen:

46

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

keine

Beschluß: Die Nachzahlungen sind fällig.

TOP – 2. und 4. Der Vorsitzende bittet um Abstimmung

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

39

Enthaltungen:

keine

Beschluß: Die Verwaltung wird nicht entlastet.

Die Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 2. April 1990 ist ausschließlich vom Vorsitzenden, zu dem der Geschäftsführer der jetzigen Verwalterin bestellt worden war, unterzeichnet worden. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zu § 11 Abs. 4 folgendes geregelt:

„In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern/Teileigentümern zu unterzeichnen.”

Der Antragsteller hat in der Antragsschrift betreffend die Jahresabrechnungen folgende Beanstandungen erhoben:

Jahresabrechnung 1987 hinsichtlich Hausbeleuchtung, Aufzugsstromkosten und Heizungsstromkosten; laufende Instandhaltung; Aufzugskosten, deren Verteilung nicht der Gemeinschaftsordnung entspreche; fehlende Mieteinnahmen für zwei Pkw-Stellplätze sowie für eine Terrasse.

Jahresabrechnung 1988: Heizkosten und Aufzugskosten seien in der Jahresabrechnung nicht enthalten.

Mit Beschluß vom 8. Mai 1992 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Eigentümerbeschlüsse vom 2. April 1990 zu den Tagesordnungspunkten 1. und 3. für ungültig erklärt, und zwar allein deshalb, weil in der Abrechnung die Fahrstuhlkosten nicht nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung, nämlich im Verhältnis der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer, verteilt worden seien. Die Erstbeschwerde der jetzigen Verwalterin hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Anfechtungsantrag des Antragstellers schon deshalb begründet sei, weil die angefochtenen Beschlüsse den zusätzlichen Gültigkeitsvoraussetzungen des § 11 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung nicht genügten. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der jetzigen Verwalterin.

I.

Das Rechtsmittel der Verwalterin, die ersichtlich die Interessen der Eigentümergemeinschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse verteidigt und damit gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG zur Einlegung befugt ist, ist zulässig. Angesichts der Verteidigung beider Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen 1987 bezw. 1988 ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG zweifellos erreicht.

Die sofortige weitere Beschwerde muß nach Auffassung des Senats zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können bloße Protokollierungsmängel die Aufhebung von Eigentümerbeschlüssen, zumal derartig wichtiger wie Jahresabrechnun...

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