Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der elektronischen Grundbucheinsicht zur Ermittlung der aktuellen Eigentümerliste der im Zivilprozess verklagten WEG
Leitsatz (amtlich)
Wird dem Kläger vom Prozessgericht aufgegeben, bei einer gegen "die WEG" gerichteten Klage das Passivrubrum durch Beibringung der aktuellen Eigentümerliste zu ergänzen, was durch Einsicht in das Grundbuch erfolgen könne, so ist der dazu erforderliche Aufwand erstattungsfähig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich dazu des automatisierten Abrufverfahrens bedienen und die notwendigen Kosten (hier 5 Euro pro Einsichtnahme) in Rechnung stellen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.07.2004; Aktenzeichen 213 C 133/03) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des AG Charlottenburg vom 16.4.2004 von den Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 306 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2004 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 600 Euro werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten dem Kläger als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten zu erstatten haben, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur namentlichen Ermittlung der einzelnen zur verklagten WEG K. F.-Str. 43/44 gehörenden Wohnungseigentümer aufgewendet hat. Der Kläger macht insoweit geltend, seine Prozessbevollmächtigten hätten gem. vorgelegter Liste (Bl. 157-159 d.A.) am 8.4.2003 insgesamt 100 Einsichten mit Hilfe des elektronischen Grundbuchs vorgenommen, wodurch ein Aufwand von 5 Euro pro Einsicht entstanden sei.
Die Beklagten widersprechen der Festsetzung, da dieser Aufwand zum allgemeinen Prozessführungsaufwand gehöre, der der Partei nicht zu erstatten sei. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich der - für notarielle Zwecke gedachten - elektronischen Grundbucheinsicht bedient habe, um dem Kläger die Mühe einer persönlichen Einsichtnahme zu ersparen, könne dies nicht zu Lasten der erstattungspflichtigen Gegenpartei gehen.
Das LG hat die Festsetzung abgelehnt, da der Kläger als kostengünstigere Variante zur Ermittlung der Wohnungseigentümer den Weg der Einsicht in die Wohnungsgrundbücher beim Grundbuchamt habe wählen können, für die keine gesonderten Kosten angefallen wären.
2. Die zur Vervollständigung des Passivrubrums vom Kläger aufgewendeten Kosten gehören zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten sind, soweit sie notwendig waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob die namentliche Benennung sämtlicher zur WEG gehörender Personen zum notwendigen Inhalt der Klageschrift gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehörte, wogegen sprechen könnte, dass die als Beklagte bezeichnete Partei jedenfalls eindeutig bestimmbar war (vgl. Zöller/Greger, ZPO § 253 Rz. 8a) und die Klageschrift an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden konnte; im Rubrum des Urteils vom 16.4.2004 hat das AG denn auch von der namentlichen Bezeichnung der Wohnungseigentümer abgesehen. Das AG hatte aber mit der Verfügung vom 2.4.2003 dem Kläger aufgegeben, das Passivrubrum durch Beibringung der aktuellen Eigentümerliste zu ergänzen, und den Kläger hierzu auf die Einsicht in das Grundbuch verwiesen. In Erfüllung dieser fristgebundenen Auflage war es daher notwendig, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 11.4.2003 die aktuelle Eigentümerliste der WEG vorlegte.
Der Kläger war auch nicht gehalten - wie das LG meint -, beim Grundbuchamt kostenlose (§ 74 KostO) Einsicht in die Wohnungsgrundbücher zu nehmen, um eine Eigentümerliste zu beschaffen. Er konnte dies durch seinen Prozessbevollmächtigten erledigen, dem ein Online-Anschluss für das - gebührenpflichtige - automatisierte Abrufverfahren gem. § 133 GBO zur Verfügung stand. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass das Abrufverfahren ohne Einschaltung des Grundbuchamts nur zur Erleichterung der Grundbucheinsichten für Notare vorgesehen sei, es sich hier aber nicht um eine notarielle Angelegenheit gehandelt habe, begründet dies keinen Einwand gegen die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen. Der Kläger hatte das nach § 133 Abs. 4 S. 1 GBO für diese Form der Einsichtnahme erforderliche berechtigte Interesse nach § 12 GBO und handelte auch mit der erforderlichen Zustimmung der Eigentümer, die ihn in der Klageerwiderung vom 24.4.2003 ausdrücklich auf die Grundbucheinsicht zwecks Erlangung einer Eigentümerliste verwiesen haben. Dass dies mit Kosten verbunden sein würde, hatte der Klägervertreter im vorprozessualen Schreiben vom 10.3.2003, in dem er die Verwalterin erfolglos um Überreichung einer aktuellen Eigentümerliste gebeten hatte, bereits angekündigt. Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, derartige Serviceleistungen des Rechtsanwalts ...