Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist unzulässig.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 141 F 8351/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen die Ablehnung einer Verfahrenspflegerbestellung wird als unzulässig verworfen.
Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 500 EUR zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Vaters, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers richtet, ist unzulässig.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Ablehnung sind verfahrensleitende Zwischen-entscheidungen. Derartige Zwischenverfügungen sind grundsätzlich nicht selbst anfechtbar (BGH NJW-RR 2003, 1369). Vielmehr ist eine Überprüfung nur mit einem Rechtsmittel gegen die den Rechtszug abschließende Entscheidung zu erreichen. Sie können mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte eines Betroffenen eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist. Daran fehlt es bei der Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers, da dadurch nicht in Rechte eingegriffen, sondern allenfalls eine Verbesserung der Rechtsstellung (des Kindes) versagt wird (eben-so z.B. OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2000, 241; zutreffend Engelhardt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 50 Rz. 49). Die Ablehnung führt auch nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust, da im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endentscheidung auch zu prüfen ist, ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen war (oder ist).
Die Unzulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers findet auch in § 50 FGG eine Stütze. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 FGG ist nämlich die Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, selbst in den Fällen, in denen dies regelmäßig erforderlich ist, erst in der Endentscheidung zu begründen. Dies setzt voraus, dass die Entscheidung nicht isoliert angefochten werden kann (so zutreffend Engelhardt, a.a.O.). Denn eine Entscheidung, die angefochten werden kann, bedarf einer Begründung, weil anderenfalls eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO.
Fundstellen
FamRZ 2008, 547 |
ZFE 2008, 30 |
ZKJ 2008, 119 |
OLGR-Ost 2008, 208 |