Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahmeantrag im Wohnungseigentumsverfahren. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Wohnungseigentumsverfahrens über Hausgeldansprüche kann nicht darauf gestützt werden, daß ein Eigentümerbeschluß, auf dem der rechtskräftige Gerichtsbeschluß beruht, später rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (wie BayObLG, WuM 1992, 284 = WE 1993, 171).
Normenkette
WEG § 43; ZPO § 578 ff., §§ 580, 589
Beteiligte
2. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 1994 – 85 T 144/93 – zu Nr. 2.1. bis 25. ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 438/90 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 144/93 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen und den Antragsgegnern deren notwendige außergerichtliche Kosten dieser Instanz zu erstatten
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 75.255,55 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Eigentümer der von ihm zwischenzeitlich veräußerten Wohneinheiten Nr. 11, 17 und 29 der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.
Nachdem die Wohnungseigentümer durch verschiedene Beschlüsse eine umfangreiche Sanierung der Wohnanlage, für die ein Sanierungsaufwand von insgesamt 1,72 Mio. DM ermittelt worden war, beschlossen hatten und die Verwalterin dem Antragsteller mit Schreiben jeweils vom 31. Mai 1990 die auf seine Wohneinheiten voraussichtlich entfallenden Eigenanteile an den Sanierungskosten mitgeteilt hatte, beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 1990 zu TOP II Nr. 5 mehrheitlich, daß „die im Schreiben der Hausverwaltung vom 31. Mai 1990 genannten Eigenanteile bis zum 15. Juli 1990 auf das Gemeinschaftskonto einzuzahlen sind”. Auf der Grundlage dieses Eigentümerbeschlusses verpflichtete das Amtsgericht Charlottenburg den hiesigen Antragsteller mit Beschluß vom 12. Februar 1991 – 70 II 438/90 (WEG) –, an die Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens zu Händen der Verwaltung 51.480,– DM nebst 7 % Zinsen seit dem 15. Juli 1990 zu zahlen, wobei das Amtsgericht dem Antragsteller sämtliche Kosten jenes Verfahrens (Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verwalterin) auferlegte. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Erstbeschwerde des Antragstellers wies das Landgericht Berlin durch Beschluß vom 11. Februar 1992 – 85 T 50/91 – unter Herabsetzung des Zinssatzes von 7 % auf 4 % zurück. Die gegen diesen Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde des hiesigen Antragstellers hatte gleichfalls keinen Erfolg und wurde mit Beschluß des Senats vom 24. April 1992 – 24 W 1832/92 – zurückgewiesen.
In Erfüllung des rechtskräftigen ihn zur Zahlung verpflichtenden Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Februar 1991 leistete der Antragsteller einen Betrag in Höhe von insgesamt 67.415,55 DM an die Verwalterin (44.000,– DM, Rest: Zinsen und Kosten einschließlich Vollstreckungskosten).
Auf Anfechtung des Antragstellers erklärte das Amtsgericht Charlottenburg in dem Verfahren 70 II 313/90 (WEG) durch Beschluß vom 4. Oktober 1993 u. a. den Eigentümerbeschluß vom 19. Juni 1990 zu TOP II Nr. 5, auf welchem die rechtskräftige Zahlungsverpflichtung des Antragstellers beruhte, für ungültig.
Gestützt auf diesen Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg hat der Antragsteller beim Landgericht mit seinem am 9. Dezember 1993 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 2. Dezember 1993 beantragt, das Verfahren 70 II 438/90 (WEG) AG Charlottenburg, in welchem er rechtskräftig zur Zahlung von 51.840,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juli 1990 verpflichtet worden ist, wieder aufzunehmen. Er hat u. a. die Aufhebung der ihn verpflichtenden Beschlüsse des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Kammergerichts sowie die Verpflichtung der Antragsgegner zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge von insgesamt 67.415,55 DM (vollstreckte Hauptsache, festgesetzte vollstreckte Kosten und Zinsen) nebst 10 % Zinsen beantragt.
Mit Beschluß vom 14. Juni 1994 hat das Landgericht diesen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Allerdings ist allgemein anerkannt, daß gegen rechtskräftige Entscheidungen in Wohnungseigentumsverfahren die Wiederaufnahme unter entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO stattfindet (vgl. BayObLG, WuM 1991, 133 m.w.N.; Weitnauer, WEG. 8. Aufl., § 45 Rdn. 18).
2. Auch ist hier die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags (§ 586 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend) gewahrt, der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. Oktober 1993 – 70 II 313/90 (WEG) –, durch den der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Juni 1990 zu TOP II Nr. 5 gefaßte Eigentümerbeschluß für ungültig...