Leitsatz (amtlich)
1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auszugehen. Davon ist aber dann nach § 242 BGB eine Ausnahme zu machen, wenn die Liste unter Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung eingereicht worden ist.
2. Auch der Geschäftsführer, der nicht mehr in das Handelsregister eingetragen ist, kann wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen.
Normenkette
AktG § 241; GmbHG § 16 Abs. 1, §§ 39, 40 Abs. 1 S. 1, § 46
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen HRB 49640 B) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 16. April 2018 durch Eintragung zu vollziehen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 13. Dezember 1993 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Derzeit ist nur noch ein Herr Dr. H J als Geschäftsführer eingetragen. Am 20. August 2015 ist die Beendigung der Geschäftsführerstellung des bisherigen weiteren Geschäftsführers W S eingetragen.
Mit einer elektronischen und notariell beglaubigten Anmeldung vom 16. April 2018 (UR-Nr. E 505/2018 des Notars Dr. E aus Bamberg) hat ein Herr T S seine Bestellung zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Gesellschaft, die Abberufung des Geschäftsführers Dr. H J sowie das Erlöschen der Prokuren für Herrn C-P T und für Herrn R H angemeldet. In der Anmeldung ist die Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG enthalten. Der Anmeldung sind beigefügt eine Mitschrift einer Gesellschafterversammlung vom 3. Januar 2018, die um 11 Uhr begonnen hat und die der Anmeldung zugrunde liegenden Beschlüsse enthält, Nachweise über die Einladung durch Herrn W S und den Zugang der Ladungen, ein Protokoll einer mündlichen Verhandlung des Landgerichts Berlin vom 26. März 2018, Az.: 90 O 3/18, und eine Mitschrift einer Gesellschafterversammlung ebenfalls vom 3. Januar 2018, die um 9.01 Uhr begonnen hat. Beiden Versammlungen lagen die gleichen Listen über die geladenen, anwesenden und vertretenen Gesellschafter zugrunde. Aufgeführt waren dabei 19 Gesellschafter, u.a. auch ein Herr F S (Beteiligter zu 2)) mit einem Umfang der Beteiligung von 550.000 DM des 940.000 DM betragenden Stammkapitals und die St V GmbH (im Folgenden St V) mit einer Beteiligung von 30.000 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anmeldung vom 16. April 2018 und die weiter eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat diese Anmeldung mit einem Beschluss vom 7. Juni 2018 zurückgewiesen und insoweit darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass die in der um 11 Uhr begonnenen Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien, weil die Einladung durch Herrn W S erfolgt sei, der aber nicht mehr als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sei.
Gegen diesen ihr am 12. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1), vertreten durch den neu bestellten Geschäftsführer, mit einem am 12. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz mit dem Hinweis Beschwerde eingelegt, dass Herr W S sehr wohl noch Geschäftsführer sei, wie sich aus den Urteilen des Kammergerichts vom 9. November 2017, Az.: 23 U 67/15, und vom 7. Juni 2018, Az.: 23 W 8/18, sowie den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2018, Az.: 95 O 99/17, vom 1. März 2018, Az.: 94 O 4/18, und 26. März 2018, Az.: 90 O 3/18, ergebe. Weiter hat der Beteiligte zu 2) mit einem ebenfalls am 12. Juli 2018 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auch er beruft sich darauf, dass die Eintragung der Abberufung des W S im Handelsregister unrichtig und dieser daher noch Geschäftsführer sei.
Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 13. August 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Mit einer elektronischen Erklärung vom 9. Dezember 2019 hat der Notar Dr. E erklärt, dass die Anmeldung vom 16. April 2018 von ihm entworfen und auch auf Eintragungsfähigkeit hin geprüft worden ist.
II. 1. Die Beschwerden sind nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Amtsgericht den Vollzug der Anmeldung vom 16. April 2018 endgültig abgelehnt hat. Allerdings liegen nur in Bezug auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Dem Beteiligten zu 2) fehlt die notwendige Beschwer nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG, so dass seine Beschwerde entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen ist.
a) Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Ob dies in Bezug auf den Beteiligten zu 2) unter Berücksichtigung der von...