Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.08.2019; Aktenzeichen 5 O 24/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 24/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu Euro 85.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der am 11.05.1992 geborene Kläger hat gegen die beklagte Zahnärztin erstinstanzlich Schadensersatzansprüche gestützt auf den Vorwurf fehlerhafter Behandlung in den Jahren 1997 bis zum 26.07.2012 geltend gemacht. In dieser Zeit erfolgten diverse Kariesbehandlungen und Zahnversiegelungen durch die Beklagte. Das sachverständig beratene Landgericht hat mit am 13.08.2019 verkündetem und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.08.2019 zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die vom Kläger behauptete Erberkrankung einer Amelogenesis imperfecta (AI) nicht festzustellen sei, sondern von einer unzureichenden Mundhygiene und ungesunden Trinkgewohnheiten des Klägers auszugehen sei, dass es darauf aber nicht streitentscheidend ankomme, weil auch im Falle des Vorliegens der Erkrankung AI verbunden mit einer ausreichenden Zahnhygiene die Klage keinen Erfolg haben könne, da die Beklagte die Maßnahmen durchgeführt habe, die bei einer Schmelzstrukturstörung (z.B. infolge einer AI) vorzunehmen seien. Zudem beruhten die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen, sofern sie sachverständig hätten festgestellt werden können, nicht auf der Behandlung der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 10.09.2019 Berufung eingelegt mit dem Ziel der Stattgabe seiner erstinstanzlich gestellten Anträge; er hat die Berufung am 12.10.2019 sodann begründet. Er führt darin gegen das Urteil an, dem vom Landgericht beauftragten zahnärztlichen Sachverständigen G., der nur zwei- bis dreimal mit der Erberkrankung AI in Kontakt getreten sei, fehle die fachliche Kompetenz, das Vorliegen einer solchen Erkrankung, wie geschehen, zu verneinen. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgin Dr. E. J. die auf diesem Gebiet Spezialistin sei, welche ausweislich der schon erstinstanzlich vorliegenden Stellungnahme vom 13.02.2014 (Anlage BK2, Anlagenkonvolut A III) eine entsprechende Diagnose gestellt habe. Diese Diagnose sei nachfolgend pathologisch-histologisch bestätigt worden. Durch die pathologisch-histologische Untersuchung sei die Erkrankung zuverlässig diagnostiziert worden; der Pathologe habe die sichtbaren Unterschiede zum Normalzustand dokumentiert und auch zutreffend dem Krankheitsbild AI zugeordnet. Auch der weitere vom Landgericht beauftragte humangenetische Sachverständige Prof. Dr. M. sei immerhin davon ausgegangen, dass eine besondere Auffälligkeit des Zahnschmelzes vorhanden sei und die extreme Anfälligkeit der Zähne wohl kaum durch mangelnde Mundhygiene zu erklären sei. Die Widersprüche zwischen der Stellungnahme von Frau Dr. J. und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. einerseits, die beide seinen Vortrag über das Vorhandensein einer Zahnschmelzerkrankung stützten, und der Feststellung des Sachverständigen G. andererseits, die behauptete Erbkrankheit AI liege nicht vor, vielmehr hätten ungünstige Ernährungs- und Mundhygienebedingungen bestanden, habe das Landgericht nicht aufgelöst, insbesondere habe es das von ihm beantragte Obergutachten nicht eingeholt. Ein solches würde erbringen, dass er unter der Erkrankung AI leide. Zur Vertiefung verweist der Kläger auf die Stellungnahme von Frau Dr. J. vom 13.02.2014, die Gutachten der beiden Gerichtssachverständigen und seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.10.2017.
II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspricht. Auf die Absicht, die Berufung zu verwerfen, ist der Kläger mit hiesigem Beschluss vom 16.01.2020 hingewiesen worden. Hierbei hat der Senat das Folgende ausgeführt:
"Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zwar müssen die angeführten Berufungsgründe weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein. Jedoch ist erforderlich, dass die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist. Es bedarf aus sich heraus verständlicher Angaben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungsführer bekämpft; es genügt nicht, auf das Vorbringen der ersten Instanz zu verweisen (std. Rspr. des BGH, vgl. Beschlüsse vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 - juris Rz. 5; vom 14.07.2016 - IX ZB 104/15 - juris Rz. 7; vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15 - juris Rz. 8). Der Berufungsführer hat danach (innerhalb laufender Berufungsbegründung) diejenigen Punkte rec...