Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers im Falle einer umfassenden verwaltungsbehördlichen Untersagung der Gewerbeausübung gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GewO bei einer anderen GmbH, bei der Geschäftsführer vorher tätig war.
2. Zur teilweisen Deckung des Unternehmensgegenstandes.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 05.03.2012; Aktenzeichen 82 HRB 135375 B) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG Charlottenburg vom 5.3.2012 wird aufgehoben.
2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Beteiligte zu 1. wurde am 21.6.2011 durch ihren Alleingesellschafter V.S.gegründet. Der Beteiligte zu 2. wurde zu deren Geschäftsführer bestellt und in das Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand der Beteiligten zu 1. ist im Handelsregister "Bestattungen aller Art, Überführungen in das In- und Ausland, Blumenausstattungen, Versicherungen, Wohn-ungsräumungen" eingetragen.
Mit Schreiben vom 16.12.2011 teilte das Bezirksamt Pankow von Berlin dem Registergericht mit, dass dem Beteiligten zu 1. mit seit dem 13.12.1988 unanfechtbaren Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg vom 28.10.1988 die Ausübung des Gewerbes "Gerüstbau" untersagt worden war. Die Untersagung erstreckte sich auf die "Tätigkeit als Geschäftsführer und alle unselbständigen leitenden gewerblichen Tätigkeiten" sowie alle "selbständigen gewerblichen Tätigkeiten".
Mit Schreiben vom 27.12.2011 wies das AG Charlottenburg die Beteiligte zu 1. darauf hin, dass wegen der Gewerbeuntersagung die Amtslöschung des Beteiligten zu 2. als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. beabsichtigt sei. Dagegen wandte sich der Beteiligte zu 2. mit dem durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Widerspruch vom 23.1.2012. Die Untersagung aus dem Jahre 1988 könne keinen lebenslangen Bestand haben, da dies dem Grundgesetz widerspreche. Die damaligen Untersagungsgründe bestünden nicht mehr. Somit sei vom Gewerbeamt die Wiedergestattung auszusprechen. Der Beteiligte zu 2. dürfe deshalb seine Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzen. Als Geschäftsführer sei der Alleingesellschafter eingetragen. Zudem habe der Beteiligte zu 2. sein Gewerbe zum 1.12.2011 aufgegeben und am 27.2.2012 abgemeldet. Das Registergericht wies mit Beschluss vom 5.3.2012 den Widerspruch zurück.
Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 14.3.2012 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. am 19.3.2012 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt und unter Bezug auf seinen bisherigen Vortrag begründet.
Mit Beschluss vom 19.3.2012 hat das AG Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen.
B. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat Erfolg.
I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, gem. § 64 FamFG form- und gem. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte nicht mitgeteilt, für wen er die Beschwerde einlegt. Jedoch ist aus den Gesamtumständen - insbesondere der Tatsache, dass er den Widerspruch namens des Beteiligten zu 2. eingelegt hatte - erkennbar, dass er die Beschwerde für den Beteiligten zu 2. einlegen wollte. Dieser ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da durch die Amtslöschung nachhaltig in seine Rechtsposition als Geschäftsführer eingegriffen wird.
II) Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung, die wegen Mangels einer wesentliche Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 395 Rz. 6). Unrichtig ist insbesondere die Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt (Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O.).
Hier hat das Registergericht die Unrichtigkeit der Eintragung des Beteiligten zu 2. als Geschäftsführer aus § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG angenommen. Diese Annahme war jedoch unzutreffend.
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beteiligten zu 2. mit - seit dem 13.12.1988 unanfechtbarer - Entscheidung des Bezirksamtes Charlottenburg die Ausübung des Gewerbes "Gerüstbau" untersagt und diese Untersagung auf die "Tätigkeit als Geschäftsführer und alle unselbständigen leitenden gewerblichen Tätigkeiten" sowie alle "selbständigen gewerblichen Tätigkeiten" erstreckt. Damit liegt die erforderliche Amtsuntersagung gegen den Beteiligten zu 2. als Geschäftsführer vor. Diese ist vom Bezirksamt Charlottenburg mit Bescheid vom 28.10.1988 auch gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GewO so umfassend ausgestaltet worden, dass dem Beteiligten zu 2. praktisch jede Tätigkeit als Geschäftsführer, unabhäng...