Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 305/14) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2015 - 32 O 305/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 4.858,75 EUR nebst anteiliger Zinsen auf den Betrag von 3.887,00 EUR seit dem 1. Januar 2016 und auf den Betrag von 971,75 EUR seit dem 1. Januar 2017 sowie in Höhe von 13.600,62 EUR nebst Zinsen auf den Betrag von 12.200,62 EUR ab dem 30. Juli 2015, auf den Betrag von 1.200,00 EUR ab dem 1. Januar 2016 und auf den Betrag von 200,00 EUR seit dem 1. Januar 2017 teilweise in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.07.2015 den Beklagten zur Zahlung von 13.600,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014 und von 21.785,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2015 an die Klägerin verurteilt sowie die Erledigung des Antrags auf Entfernung der Warmluftheizungsanlage nebst Abgasleitung und Tankbehälter aus den Hallenräumen und die Erledigung des Antrags der Klägerin auf Räumung und Herausgabe der Hallenräume festgestellt. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung sowie die Widerklage in Höhe von 30.063,63 EUR nebst darauf entfallenden Zinsen weiter. Zur Begründung der Berufung trägt er vor:
Der Anspruch auf die Kaution habe nicht bestanden, jedenfalls bestehe er nicht mehr.
Die Klägerin habe sich von Anfang an treuwidrig verhalten. Der Anspruch sei verwirkt gewesen. Der Beklagte habe sich zulässigerweise darauf eingestellt, dass die Klägerin die Kaution nach siebzehn Monaten nicht mehr fordern würde, da sie ihm ohnehin alle Rechte aus dem Mietvertrag verwehrt habe. Im Übrigen habe sie neben ihrem vertragswidrigen Verhalten selbst jegliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag verneint, da sie selbst behauptet habe, dass ein Mietvertrag insgesamt nicht bestünde.
Schließlich sei im Vertrag die Kautionszahlung als Bedingung für den Vollzug des Mietvertrags vereinbart, der Mietvertrag aber ohne Zahlung der Kaution unstreitig vollzogen worden. Hierdurch habe die Klägerin jedenfalls konkludent auf die Kautionszahlung verzichtet.
Jedenfalls bestehe nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Räumung im Jahre 2015 mangels Sicherungsbedürfnisses kein Anspruch auf Zahlung der Kaution mehr.
Die Verurteilung zur Zahlung von 21.785,30 EUR sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar, nachdem das Gericht selbst unter Ziffer VIII des angefochtenen Urteils nach richtiger Berechnung auf einen Betrag von 20.866,20 EUR komme und zu einem Mehrbetrag von 919,10 EUR verurteile. Da das Mietverhältnis nicht wirksam durch Kündigung beendet worden sei, habe es sich noch bis Ende Dezember 2014 um Mietzins und nicht um Nutzungsentschädigung gehandelt, so dass die Minderungsrechte des Beklagten griffen.
Die Kündigung vom 31.03.2014 sei unwirksam gewesen. Gründe für eine fristgerechte Kündigung hätten nie vorgelegen, da der Beklagte weder zur späten Kautionszahlung verpflichtet gewesen sei noch Heizungsinstallationsarbeiten behindert habe. Wegen Abschlusses eines Zeitmietvertrages habe die Klägerin ohnehin fristgerecht nicht kündigen können. Eine abweichende rechtliche Beurteilung der Vermieterin sei unvertretbar und absurd, so dass der Beklagte Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 1.539,50 EUR habe.
Auch hinsichtlich der Kündigung vom 03.04.2014 liege das Landgericht falsch, da ein kündigungsrelevanter Rückstand zum Zeitpunkt dieser Kündigung nicht vorgelegen habe. Jedenfalls habe es nach Treu und Glauben einer Abmahnung bedurft.
Da das Landgericht auf die weiteren Kündigungen nicht eingegangen sei, werde die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts angeregt.
Die Feststellung der Erledigung des Antrags auf Entfernung der zwei Warmluftheizungsanlagen sei schon deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte bestritten habe, zwei Warmluftheizungen zu gebrauchen, und den Betrieb der einen Heizung unstreitig sofort nach Begehung durch den Bezirksschornsteinfeger und damit lange vor Anhängigkeit der Klage eingestellt habe.
Die Klage hätte auch hinsichtlich der Feststellung der Erledigung wegen Kündigung abgewiesen werden müssen, da das Landgericht se...