Entscheidungsstichwort (Thema)
bauliche Veränderung; Zustimmung des teilenden Eigentümers; Bindung des Sondernachfolgers
Leitsatz (amtlich)
Verspricht der teilende Eigentümer dem Erwerber einer Ausbauwohnung im Dachgeschoss die Zustimmung zur Errichtung eines Aufzugs im Hofbereich im Kaufvertrag, nimmt die Gestattung aber nicht in den Kaufvertrag mit dem zweiten Wohnungserwerber auf, so muss zwar der teilende Eigentümer, nicht aber der Erwerber der zweiten Wohnung die Errichtung des Aufzuges dulden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.09.2002; Aktenzeichen 85 T 332/01 WEG) |
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 71-II 79/01 WEG) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und II. werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden der Antragstellerin zu 1) einerseits und den Antragsgegnern als Gesamtschuldner andererseits je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.338,76 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) (Antragstellerinnen zu 1) und 2)) sowie die Beteiligten zu 2) (Antragsgegner) bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. Teilende Eigentümerin ist die Antragstellerin zu 1). Sie hat das Hausgrundstück in 17 Einheiten unterteilt, wobei die Einheiten Nr. 16 und 17 mit dem Sondereigentum an Räumen im Dachgeschoss verbunden worden sind, die nach der gleichzeitig im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung mit einem Ausbaurecht auf Kosten der jeweiligen Erwerber ausgestattet sind.
In dem notariellen Kaufvertrag vom 26.9.1997, mit welchem die beiden Antragsgegner von der Antragstellerin zu 1) das Dachgeschoss erworben haben, wurde in § 13 Abs. 6 geregelt:
"Die Käufer bekunden die Absicht, auf dem Hof die Installierung eines Fahrstuhls auf eigene Kosten, soweit dies technisch möglich sein sollte.
Der Verkäufer duldet die Installierung dieses Fahrstuhls, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, und wird die Duldungspflicht an weitere Wohnungseigentümer weiterreichen. Sollten der Verkäufer bzw. weitere Wohnungseigentümer ein Interesse an der Nutzung des Fahrstuhls haben und soll der Fahrstuhl an weitere Stockwerke angeschlossen werden, ist dies dann nur bei anteiliger Mitfinanzierung durch die jeweiligen Interessenten möglich. Weitere Einzelheiten werden gesondert geregelt."
Im Grundbuch wurde nicht eingetragen, dass die Antragsgegner berechtigt sein sollen, einen Fahrstuhl zu errichten. In dem am 12.3.1998 geschlossenen Kaufvertrag, in welchem die Antragstellerin zu 2) von der Antragstellerin zu 1) ihre Wohnung kaufte, wurde nicht vereinbart, dass die Antragstellerin zu 2) verpflichtet sei, die Errichtung eines Fahrstuhls durch die Antragsgegner zu dulden.
Als die Antragsgegner im Jahre 2001 mit der Errichtung eines Fahrstuhls begonnen haben, haben die Antragstellerin unter Berufung auf die fehlende Zustimmung zu der baulichen Veränderung deren Unterlassung verlangt. Das AG hat mit Beschluss vom 5.8.2001 den Unterlassungsantrag der Antragstellerin zu 1) zurückgewiesen, während es auf den Antrag der Antragstellerin zu 2) hin den Antragsgegnern bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes untersagt hat, die von ihnen begonnenen Bauarbeiten zur Errichtung einer Fahrstuhlanlage gegen den Willen der Antragstellerin zu 2) fortzusetzen, bzw. die Fortsetzung von der Zustimmung der Antragstellerin zu 2) abhängig gemacht hat. Das LG hat mit Beschluss vom 25.9.2002 sowohl die Erstbeschwerde der Antragstellerin zu 1), die ihren Unterlassungsanspruch weiterverfolgt, wie auch die Erstbeschwerde der Antragsgegner, die sich gegen die Unterlassungsantrag der Antragstellerin zu 2) wenden, zurückgewiesen. Die sofortigen weiteren Beschwerden der jeweils unterlegenen Beteiligten bleiben erfolglos.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner sind gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss des LG nicht auf.
1. Ohne Rechtsirrtum führt das LG aus, dass die Antragstellerin zu 1) keinen Anspruch gegen die Antragsgegner auf einen Baustopp hat, was aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 2 WEG) folgt. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen der Vorinstanzen handelt die Antragstellerin zu 1) treuwidrig, wenn sie sich den Antragsgegnern ggü. darauf beruft, dass keine Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer vorliege, wonach diese die Errichtung eines Aufzugs durch die Antragsgegner dulden werden. Es ist der Antragstellerin zu 1) verwehrt, sich auf die fehlende Verpflichtung sämtlicher Eigentümer zur Duldung zu berufen, da sie sich selbst zur Duldung und damit auch dazu verpflichtet hatte, die Duldungspflicht an künftige Erwerber weiter zu reichen. Die Antragsgegner durften darauf vertrauen, dass die Antragstellerin zu 1) ihren vertraglichen Pf...