Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 21.4.2009 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin, zu unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken "..." und "...", davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über "eBay" oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie "eBay" die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das angefochtene Urteil - zu Ziff. 1. nach Maßgabe der Klarstellung im Berufungsurteils - und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziff. 1. durch Sicherheitsleistung i.H.v. 560.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte, die Schulranzen der Marke "..." und Schulrucksäcke der Marke "..." herstellt und den Kläger als Einzelhändler damit beliefert, berechtigt ist, die Belieferung des Klägers davon abhängig zu machen, dass er diese nicht "über "eBay" oder gleichartige Auktionsplattformen" anbietet und verkauft. Eine entsprechende Vorgabe hatte die Beklagte ihren Vertriebspartnern in Nr. 10 ihrer "Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner" aus dem Mai 2007 sinngemäß gemacht.
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung dieser Bedingung für eine Weiterbelieferung und gemäß der ihr am 8.2.2008 zugestellten Klageerweiterung auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten i.H.v. 4.140 EUR nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.
Durch Urteil vom 21.4.2009 hat das LG Berlin der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 2.965,48 EUR nebst anteiligen Zinsen und wegen des Unterlassungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des LG Berlin wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 23.4.2009 zugestellte Urteil am 20.5.2009 Berufung eingelegt, die er am 21.7.2009 begründet hat, nachdem ihm die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 15.6.2009 eingegangenen Antrag entsprechend verlängert worden war. Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.5.2009 zugestellte Urteil am 4.5.2009 Berufung eingelegt. Sie hat sie am 24.8.2009 begründet, nachdem ihr die Berufungsbegründungsfrist auf ihre am 16.6. und 17.7.2009 eingegangene Anträge entsprechend verlängert worden war.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter, soweit das LG seine Klage abgewiesen hat. Zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, dass sein Prozessbevollmächtigter für das vorgerichtliche Abmahnschreiben lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,5 in Rechnung stellen konnte. Insoweit sei eine Geschäftsgebühr von 2,0 angemessen. Im Übrigen komme es nach der Rechtsprechung des KG allein darauf an, dass sein Prozessbevollmächtigter ihm diese Kosten in Rechnung gestellt habe.
Er beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zahlungsausspruchs zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 4.140 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. sowie zu ihrer eigenen Berufung, das landgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für insgesamt unbegründet, weil es nicht zu beanstanden sei, dass sie die Belieferung des Klägers davon abhängig mache, dass dieser insbesondere ihre Schulranzen "..." und Schulrucksäcke "..." nicht mehr über "eBay" oder entsprechende Auktionsplattformen vertreibe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie klargestellt, dass sie mit den Vertriebsbedingungen bezwecke, ihren Abnehmern ganz grundsätzlich den Absatz ihrer Artikel über Internetplattformen zu untersagen, die von Dritten betrieben würden. Dies setze sie auch durch.
Im Übrigen verweist sie darauf, dem Kläger gehe es lediglich um sein wirtschaftliches Interesse, die Ware über "eBay" bequemer absetzen zu können. Dies könne sie ihm untersagen, weil das mit dem Schutz seiner wirtschaftlichen Betätig...