Leitsatz (amtlich)

Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist durch alle Gesellschafter der KG anzumelden, wobei die Anmeldung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Wird eine solche Entscheidung aufgehoben, rechtfertigt dies allein keine Löschung der Eintragung. Eine Löschung der erfolgten Eintragung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG in Betracht. Dies setzt bei einer bekundenden Eintragung voraus, dass diese unrichtig ist.

 

Normenkette

FamFG § 395; HGB § 16; HRV § 18

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 HRA 25051)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit dieser die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB begehrt und soweit dieser den Übergang der Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen beanstandet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die ... KG ... (im Folgenden auch: "Gesellschaft") ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur HRA 25051 B eingetragen. Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Komplementärin der Gesellschaft. Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) und dem Beteiligten zu 6) handelt es sich um (ehemalige) Kommanditisten der Gesellschaft.

Mit Handelsregisteranmeldung vom 16. August 2021 zur UR-Nr. 406/2021 des Notars J meldeten die Beteiligten zu 1) bis 5) das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) aufgrund dessen Kündigung zum 31. Dezember 2019 an. Die Anmeldung sah vor, dass dessen Kommanditeinlage in Höhe von 4.314,03 Euro entsprechend deren prozentualer Beteiligung an der Gesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt werden solle. Zusätzlich sollte eine Erhöhung der Einlagen eingetragen werden.

Mit Schreiben vom 02. September 2021 beanstandete das Amtsgericht die fehlende Mitwirkung des Beteiligten zu 6) und bat um Mitteilung, ob es sich bei der Verteilung der Kommanditeinlage des ausscheidenden Kommanditisten auf die verbleibenden Kommanditisten um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang handeln solle.

Da der Beteiligte zu 6) auch im Folgenden bei der Handelsregisteranmeldung nicht mitwirkte, erhob die Gesellschaft Klage gegen diesen. Der Beteiligte zu 6) wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, verurteilt, sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Landgericht Berlin ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung an.

Mit Schreiben vom 28. November 2022 übersandte der Notar J einen Hinterlegungsschein nebst Zustellnachweis über die geleistete Sicherheitsleistung sowie eine tabellarische Aufstellung, aus der sich nunmehr ergab, dass der Kommanditanteil des ausgeschiedenen Beteiligten zu 6) "nach Übertragung" in gleicher Höhe auf die Beteiligten zu 2) bis 5) verteilt werden soll.

Das Amtsgericht trug am 12. Dezember 2022 das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) aus der Gesellschaft in das Handelsregister ein, ohne zu vermerken, dass die Eintragung auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, erfolgte. Das Amtsgericht trug zudem ein, dass "die Einlage [...] im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen auf folgende bereits eingetragene Kommanditisten übergegangen [ist], deren Einlage sich dadurch erhöht haben auf:".

Gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin legte der Beteiligte zu 6) Berufung ein. Das Kammergericht hob mit Urteil vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, das angegriffene Urteil auf und wies die Klage ab, da es davon ausging, dass die Gesellschaft nicht aktivlegitimiert sei und eine Prozessstandschaft, den Anspruch auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen, nicht in Betracht komme.

Der Beteiligte zu 6) beantragte daraufhin am 22. Februar 2023 beim Amtsgericht, die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22 vorgenommene Eintragung wegen der Aufhebung durch das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB zu löschen. Das Amtsgericht beabsichtigte zunächst, dem Antrag zu entsprechen und die Eintragung vom 12. Dezember 2022 zu löschen.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) widersprachen der beabsichtigten Löschung der Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 6) mit Schreiben vom 14. März 2023 und wiesen unter anderem darauf hin, dass der Beteiligte zu 6) materiell-rechtlich unstreitig nicht mehr Kommanditist der Gesellschaft sei und die Gesellschafter am 07. März 2023 selbst Klage gegen den Beteiligten zu 6) erhoben hätten. Das Amtsgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, dass es beabsichtige, das Verfahren nach § 21 FamFG bis zur Entscheidung des Prozessgerichts über das entsp...

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