Leitsatz (amtlich)
1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zustimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.
2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.
3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 19.07.2019; Aktenzeichen 127 F 1400/19) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000 EUR festgelegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Eltern von A., geb. am x.x.2013, haben am x.x.2013 eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz aF begründet. Frau B. ist die leibliche Mutter von A. Biologischer Vater von A. ist der Antragsteller. Die Beteiligten lernten sich 2008 kennen. Einvernehmlich verabredeten sie, dass Frau B. mittels einer Samenspende des Antragstellers schwanger werden sollte. A. wurde nach mehreren vergeblichen Versuchen gezeugt.
In einer notariellen Verhandlung am 12.9.2013 - Urkundenrolle Nr. xxx für 2013 - des Notars Z. in Berlin beantragte Frau C. auszusprechen, dass A. von ihr als Kind angenommen wird. Der anwesende Antragsteller hatte vorsorglich in die Annahme eingewilligt. Der Antragsteller hatte die rechtliche Vaterschaft für A. zuvor nicht anerkannt. Aus der im Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 16820/13 - eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes vom 27.1.2014 ergibt sich, dass es Frau C. wichtig war, dass sich auch eine Beziehung zwischen A. und seinem biologischen Vater entwickele; dies wollte sie auch fördern. In der mündlichen Anhörung am 6.3.2014 im Adoptionsverfahren wurde festgehalten, dass Kontakte zum Vater bestünden. Frau B. wie auch Frau C. wollten, dass A. auch mit Begleitung des biologischen Vaters aufwachse. Dieser habe Interesse an dem Kind und nehme die Kontakte regelmäßig wahr. Mit Beschluss vom 6.3.2014 des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 16820/13 - ist dann die Adoption des Kindes A. durch Frau C. ausgesprochen worden.
Der Antragsteller hatte in der Folgezeit Kontakt mit A. Dabei sah er 2013 A. an 12 Tagen, dabei auch unmittelbar nach der Geburt, 2014 an 26 Tagen, 2015 an 22 Tagen - an drei weiteren Tagen fiel der Kontakt wegen Krankheit aus -, 2016 an 27 Tagen, 2017 an 25 Tagen - ein weiterer Umgangskontakt fiel ebenfalls wegen Krankheit aus -, und 2018 an 17 Tagen. Die Kontakte zwischen dem Antragsteller und A. fanden ausschließlich im Beisein der Eltern statt und zwar entweder in deren Wohnung oder ein Elternteil begleitete den Antragsteller und A. auf einen Spielplatz. Die Dauer der Kontakte belief sich auf maximal zwei Stunden. A. weiß, dass der Antragsteller sein biologischer Vater ist.
Im Sommer 2018 äußerte der Antragsteller gegenüber den Eltern den Wunsch nach Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum. Nach Ablehnung der Eltern wandte sich der Vater dann an das Jugendamt, welches lediglich Einzelgespräche führen konnte und keine Annäherung der Positionen erreichte. Es gab dann lediglich noch jeweils einen Kontakt des Antragstellers mit A. im September und Oktober, seither ist der Kontakt abgebrochen. Der Antragsteller schreibt dem Kind allerdings regelmäßig Postkarten.
Nunmehr begehrt der Antragsteller eine Regelung des Umgangs mit A. und hat erstinstanzlich beantragt, dass er A. 14-tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholen und ihn um 18:00 Uhr seinen Eltern übergeben kann.
Er hat seinen Antrag damit begründet, dass er der biologische und soziale Vater von A. sei.
Bereits vor der Zeugung des Kindes sei vereinbart worden, dass er ein aktiver Vater sein solle. Die rechtlichen Eltern hätten beim Kennenlernen geäußert, dass sie keinen Samenspender, sondern einen Papa für das Kind suchen würden. Auch während der 5 Jahre, die die Herbeiführung der Schwangerschaft in Anspruch genommen habe, hätten die Beteiligten immer wieder ihre Vorstellungen von der Elternrolle bekräftigt und man sei sich einig gewesen, dass das gemeinsame Kind Vater und Mutter haben sollte. Ihm sei auch von den Eltern zugesagt worden, dass er nach seiner Einwilligung in den Antrag auf Annahme des Kindes regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben könne. Unter dieser Voraussetzung habe er in die Adoption eingewilligt. Er hat daher die Ansicht vertreten, dass es treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Eltern sich jetzt auf seine Zustimmung zur Adoption berufen würden. Er hätte seit der Geburt des Kindes regelmäßigen Umgang gehabt, der lediglich durch Urlau...