Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn einem Wohnungseigentümer weder die Einladung zu einer Eigentümerversammlung noch das Versammlungsprotokoll bekanntgegeben worden ist, kann nach Ablauf der Jahresfrist des FGG § 22 Abs 2 S 4 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des WEG § 23 Abs 4 S 2 (juris: WoEigG) nicht gewährt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 541821 |
NJW-RR 1999, 1244 |
FGPrax 1999, 95 |
NZM 1999, 569 |
ZMR 1999, 354 |
WuM 1999, 651 |
IPuR 1999, 38 |
RdW 2000, 31 |
KG-Report 1999, 281 |
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