Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückverlegung in andere Teilanstalt
Leitsatz (amtlich)
Eine Rückverlegung in eine andere Teilanstalt einer Justizvollzugsanstalt steht gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln im Ermessen der Vollzugsbehörde. Ein Verhalten des Gefangenen, das seine Resozialisierung gefährdet, kann eine Rückverlegung rechtfertigen.
Normenkette
StVollzG Bln § 98 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 17.01.2020; Aktenzeichen 590 StVK 80/18 Vollz) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. Fünfzehn Jahre der Strafe werden voraussichtlich am 13. Oktober 2026 vollstreckt sein.
Für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe sind in den Teilanstalten II und V der JVA X entsprechende Betreuungs- und Behandlungsangebote eingerichtet. Der Beschwerdeführer war zunächst bis zum 22. März 2017 in der Teilanstalt II der JVA X untergebracht, sodann wurde er in die Teilanstalt V verlegt und war dort als Hausarbeiter tätig. Aufgrund einer mündlichen Anordnung vom 28. März 2018 wurde er in die Teilanstalt II zurückverlegt und von seiner bisherigen Beschäftigung als Hausarbeiter abgelöst.
Die Vollzugsbehörde begründete die Rückverlegung in die Teilanstalt II nach den durch die Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen mit einem fordernden, provozierenden und beleidigenden Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten, insbesondere der Teilanstaltsleitung. Gegenüber dem Teilanstaltsleiter der Teilanstalt V habe er geäußert, er werde diesen "nackig machen" und "ihm alles nehmen, was ihm lieb ist". Die stellvertretende Vollzugsdienstleiterin habe er als "die bescheuerte Votze [sic] von unten..." bezeichnet.
Inzwischen wurde der Gefangene von der Teilanstalt II in die Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) der JVA X verlegt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2018 hat der Beschwerdeführer ursprünglich beantragt,
die mündliche Entscheidung der JVA X vom 28. März 2018, ihn von der Teilanstalt V in die Teilanstalt II zu verlegen, aufzuheben.
Mit seinen Anträgen vom 22. Mai 2018 und 19. Juni 2018 begehrt er,
- ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtanwältin A zu gewähren und
- "falls das Mediationsverfahren nicht durchgeführt wird - zur Fortbildung des Rechts, dass sog. LL-Konzept als unzulässig festzustellen."
Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte der Beschwerdeführer der Strafvollstreckungskammer mit, dass er sich nunmehr in der SothA befände, weshalb "das Feststellungsinteresse nur noch von Belang sei".
Mit Schreiben vom 29. März 2019 erhob er eine "Verzögerungsrüge" und mit Schreiben vom 3. Januar 2020 eine "Besetzungsrüge, Untätigkeit, Prozessverschleppung".
Seinen Antrag hinsichtlich der Rückverlegung in die Teilanstalt II begründete er insbesondere damit, dass er dadurch seinen Arbeitsplatz als Hausarbeiter und seine sozialen Kontakte in der Teilanstalt V verloren habe, bereits genehmigte Ausführungen nicht stattgefunden hätten und der ihm zugewiesene Haftraum in der Teilanstalt II kleiner gewesen sei als derjenige in der Teilanstalt V. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen gegenüber dem Teilanstaltsleiter und der stellvertretenden Vollzugsdienstleiterin bestreitet er. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des "LL-Konzeptes" stützt er darauf, dass sich die JVA X immer wieder auf das "LL-Konzept" berufe, unter anderem in einem Schriftsatz vom 18. April 2018. Die Senatsverwaltung für Justiz habe ihm jedoch mitgeteilt, dass dieses Konzept noch gar nicht in Kraft getreten sei.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Rückverlegung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet, dass dieser keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Teilanstalt habe. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Konzept zum Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Land Berlin der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 13. Mai 2011.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Beschwerdeführers teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde begründet der Gefangene mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zudem macht er geltend, sein Antrag vom 3. Januar 2020 auf "Feststellung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Verfahrensdauer in Form von Prozessverschleppung, der Untätigkeit und Besetzung" sei - auch durch den angefochtenen Beschluss - nicht beschieden worden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2020 verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 118 Abs....