Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 10.12.2018; Aktenzeichen 170 F 2988/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 10. Dezember 2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 170 F 2988/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.242,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Anspruche nach Beendigung einer von 1999 bis 2016 andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Verbindung sind die in den Jahren 2006 und 2007 geborenen Töchter Norah und Marla hervorgegangen. Seit dem Jahreswechsel 2000/2001 bis zum Auszug des Antragstellers im August 2016 lebten die Beteiligten gemeinsam in einem Einfamilienhaus in der welches die Antragsgegnerin im November 2000 zu Alleineigentum erworben hatte. Der Antragsteller beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von 81.000,- DM an dem Kaufpreis, nahm Ausbauarbeiten vor und bezahlte Materialkosten. Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur und arbeitet als angestellter Techniker im Außendienst.

Nach der Trennung verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin außergerichtlich die Rückzahlung des vom ihm geleisteten Kaufpreises für das Einfamilienhaus in Höhe von 41.414,54 EUR sowie für im Haus geleisteter Arbeitsstunden, gezahlter Materialkosten und Handwerkerrechnungen in Höhe von weiteren 78.700,- EUR. Die Antragsgegnerin überwies dem Antragsteller in fünf Raten einen Gesamtbetrag von 66.414,54 EUR. Im Einzelnen tätigte die Antragsgegnerin an den Antragsteller folgende Überweisungen: am 30. Juni 2016: 20.000,- EUR mit dem Verwendungszweck "Hauskauf", am 6. Juli 2016: 5.000,- EUR mit dem Verwendungszweck "Hauskauf", am 16. August 2016: 6.414,54 EUR mit dem Verwendungszweck "Hauskauf", am 17. August 2016: 10.000,- EUR mit dem Verwendungszweck "Hauskauf" und am 9. September 2016: 25.000,- EUR mit dem Verwendungszweck "Ausgleich Haus".

Im hiesigen Verfahren verlangt der Antragsteller daneben die Zahlung von 22.242,- EUR nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, hilfsweise aus § 812 BGB wegen Zweckfortfalls durch Beendigung der Lebensgemeinschaft.

Hintergrund dieses Antrags ist, dass die Antragsgegnerin von Beruf Chirurgin ist und im Jahr 2007 Praxisräume erwarb, mit dem Ziel, dort eine Facharztpraxis für Allgemein- und Plastische Chirurgie zu eröffnen. In diesem Zusammenhang erwarb die Antragsgegnerin im Jahr 2008 ein gebrauchtes - im Jahr 2003 gebautes - Röntgengerät zu einem Gesamtpreis von 37.842,- EUR.

Der Antragsteller hat erklärt, die Antragsgegnerin bei der Anschaffung dieses Röntgengerätes unterstützt zu haben und in den Monaten Februar und Marz 2008 insgesamt 16.842,- EUR hierfür bezahlt zu haben. Die Zahlung sei in vier Raten erfolgt. Der Antragsteller habe am 12. Februar 2008 um 21.51 Uhr 5.000,- EUR an die Verkäuferin des Röntgengeräts und um 21.53 Uhr 5.000,- EUR an die Arztpraxis der Antragsgegnerin überwiesen. Am 3. März 2008 habe er dann um 20.59 Uhr und um 20.54 Uhr eine Überweisung in Höhe von 842,- EUR und eine Überweisung in Höhe von 6.000,- EUR an die W GmbH, die Rechnungsstelle des Röntgengeräts zur Rechnungsnummer 20080176 vorgenommen. Das Röntgengerät sei für die Betreibung der Arztpraxis essentiell gewesen. Ferner habe er in den 200qm großen Praxisräumen fachgerechte Malerarbeiten vorgenommen, die einem Wert von 5.400,- EUR entsprachen. Er habe diese Zuwendungen in der Vorstellung bzw. der Erwartung geleistet, die Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin werde Bestand haben. Eine Beibehaltung der geschaffenen Vermögensverhältnisse sei für den Antragsteller unzumutbar, da die Antragsgegnerin weiterhin Alleineigentümerin des Einfamilienhauses und der Arztpraxis sei und er sich ein neues Zuhause habe schaffen und dafür noch zusätzliche Ausgaben habe tätigen müssen. Die Antragsgegnerin habe durch seine finanziellen und handwerklichen Leistungen großen finanziellen Vorteil gezogen. Der Antragssteller verdiene monatlich 2.200,- EUR netto, die Antragsgegnerin sei finanziell wesentlich besser aufgestellt als er. Der Antragsteller könne nunmehr aufgrund der Trennung am Erfolg der Antragsgegnerin nicht mehr partizipieren.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen für das Röntgengerät zwar um unbenannte Zuwendungen handele, sich die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse für den Antragsteller nach Treu und Glauben nicht als unzumutbar darstelle. Die Anschaffung des Röntgengeräts habe bereits nach dem Vortrag des Antragstellers nicht der Vermögensbildung gedient, sondern der Existenzgründung, um der Familie neben denn Einkommen des Antragstellers ein weiteres Einkommen zu sichern. Dieser Anlass sei auch im Nachhinein nicht weggefallen. Inwieweit der geforderte Betrag zum Gesamtvermögen des Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sei, sei mangels Vortrags nicht ersichtlich. Bezüglich der behaupteten Malerarbei...

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