Leitsatz (amtlich)
Für die notwendige Prüfung, ob der satzungsändernde Beschluss einer GmbH- Gesellschafterversammlung von aktuellen Gesellschaftern gefasst worden ist, ist durch das Registergericht auf die letzte in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste auch dann abzustellen, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG am 1. November 2008 zur Registerakte eingereicht worden ist.
Normenkette
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1, § 40
Gründe
I. Die Beteiligte, eine GmbH, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2003 mit einem Stammkapital von 25.000,- Euro gegründet und im Jahr 2004 in das Handelsregister eingetragen. Bei Gründung wurde eine Gesellschafterliste vom 28. August 2003 zum Handelsregister eingereicht, welche am 02.12.2010 in die elektronische Registerakte, dort in den Registerordner, aufgenommen wurde und welche als Gesellschafter aufführte:
D. C. GmbH Unternehmensberatung 24.750,- Euro Stammkapital
M. F. 250,- Euro Stammkapital
Mit Vertrag vom 30. Dezember 2004 trat der Gesellschafter M. F. seinen Geschäftsanteil in Höhe von 250,- Euro mit Zustimmung der Gesellschafter an die "P.-D. GmbH" ab. Mit Anmeldeschreiben des Notars ... K., Berlin (nachfolgend auch: der Notar) vom 19. August 2016 begehrt die Beteiligte die Eintragung einer Änderung des Firmennamens der Beteiligten des Gegenstands und der Satzung der Beteiligten aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 19. August 2016, an dem die "P.-D. GmbH" mitwirkte, nicht aber Herr M. F.
Der Registerrichter beim Amtsgericht Charlottenburg hat den Notar mit Schreiben vom 07. September 2016 (und erneut mit Schreiben vom 28. November 2016) unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschluss, dessen Inhalt zur Eintragung angemeldet worden sei, von einer Person gefasst worden sei, welche nach der zuletzt in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nicht als Gesellschafter gelte.
Der Notar hat hierauf mit Schreiben vom 07. Dezember 2016 eine Gesellschafterliste vom 30. November 2016 eingereicht, welche als Gesellschafter aufführt:
D. C. GmbH Unternehmensberatung 24.750,- Euro Stammkapital
P.-D. GmbH 250,- Euro Stammkapital
und ergänzend ausgeführt, die Abtretung des Gesellschaftsanteils des Manfred Freitag sei der Beteiligten am 30. Dezember 2004 entsprechend § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. angezeigt worden, weshalb seiner Ansicht nach der Gesellschafterstatus der "P.-D. GmbH" auch nicht durch die Gesetzesänderung zum 01. November 2008 (MoMiG vom 23. Oktober 2008) habe rückwirkend entfallen können.
Der Registerrichter beim Amtsgericht Charlottenburg hat mit Schreiben vom 08. Dezember 2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass der zur Eintragung angemeldete Gesellschafterbeschluss schwebend unwirksam sei. Die Anmeldung müsse entweder zurückgenommen und der Beschluss vom 19. August 2016 neu gefasst werden oder der Beschluss müsse durch Herrn M. F. genehmigt werden. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat der Registerrichter beim Amtsgericht Charlottenburg das Schreiben des Notars vom 07. Dezember 2016 als Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. Wegen der Gründe wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. September 2017 hat der Notar "das Rechtsmittel zurückgenommen".
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 (dem Notar zugestellt am 14. Dezember 2017) hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung vom 19. August 2016 auf Eintragung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages kostenpflichtig zurückgewiesen. Dagegen hat der Notar namens und im Auftrag der Beteiligten am 17. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 27. Dezember 2017). Zur Begründung hat es ausgeführt, der zur Eintragung angemeldete Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden, da weder alle Gesellschafter gemäß der im Registerordner zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hinterlegten Gesellschafterliste vom 28. August 2003 zur Gesellschafterversammlung geladen worden seien, noch alle diese Gesellschafter den zur Eintragung angemeldeten Beschluss gefasst hätten.
II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist formgerecht (§ 64 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegt worden. Die Beteiligte ist als durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in eigenen Rechten Betroffene beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG.
Der Senat ist gemäß § 68 Abs. 2 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b), § 122 Abs. 1 GVG zur Entscheidung berufen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Anmeldung auf Eintragung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages vom 19. August 2016 zu Recht zurückgewiesen.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der zur Eintragung angemeldete Beschluss nicht wirksam gefasst worden ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in der seit dem 01. November 2008 gültigen Fassung (nachfolgend auch: "GmbHG n.F.") gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter ...