Leitsatz (amtlich)
Bei einem Prozesskostenhilfeantrag für die Stufenklage ist über die Prozesskostenhilfe für den Leistungsantrag erst nach dessen Bezifferung zu entscheiden.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 18.06.2004; Aktenzeichen 180 F 803/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 18.6.2004 teilweise geändert:
Dem Kläger wird für die erste Instanz für den Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er Auskunft für den Zeitraum vom 1.5.2002 bis 30.4.2003 begehrt.
Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Im Umfange der Bewilligung wird dem Kläger der Rechtsanwalt T. D. beigeordnet.
Im Übrigen wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg aufgehoben und dem AG zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Beschlussgründe übertragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet.
Zutreffend ist zwar die Ansicht des AG, dass der Klägerin hinsichtlich der in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsansprüche insoweit nicht aktivlegitimiert ist, als er Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat. Eine Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 4 S. 2 UVG liegt ersichtlich nicht vor, sondern allenfalls eine (gewillkürte) Prozessstandschaft, für deren Zulässigkeit es aber an einem eigenen Interesse des Klägers fehlt, zumal der Rechteinhaber gerichtskostenfrei etwaige ihm zustehende Ansprüche geltend machen kann.
Entgegen der Ansicht des AG folgt daraus jedoch nicht, dass die Klage des Klägers insgesamt ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist. Da die Unterhaltsansprüche des Klägers erst zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehen, bleibt der Kläger für die zukünftigen Unterhaltsansprüche aktivlegitimiert, also im Hinblick auf § 265 Abs. 2 ZPO stets für die Zeit ab Rechtshängigkeit - im vorliegenden Fall, in dem nach dem vom AG offenbar übersehenen Vortrag in der Beschwerdeschrift ab April 2004 Leistungen nach dem UVG nicht mehr in Betracht kommen, sogar nach dieser Zeit. Hier kommt dann allerdings ein Rechtsübergang nur nach § 91 BSHG in Betracht. Auch insoweit bleibt der Kläger für die Zukunft aber aktivlegitimiert.
Die verlangte Auskunft, zu der der Beklagte nach § 1605 BGB verpflichtet ist, hat er bisher nicht erteilt. Er hat insoweit nur den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 9.10.2003 vorgelegt, aber keine Auskunft im Sinne einer geordneten Zusammenstellung über seine Einkünfte und zwar auch nicht für den verlangten Zeitraum. Auch wenn der Kläger mit Aussicht auf Erfolg Unterhaltsansprüche erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum geltend machen kann, sind die in der Vergangenheit liegenden Einkünfte des Klägers für die Bemessung eines etwaigen Unterhaltsspruchs nicht ohne jedes Interesse, so dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis an der Erlangung der verlangten Auskunft fehlen würde. Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur von den tatsächlichen Einkünften, sondern auch von erzielbaren Einkünften abhängt, hat der Kläger auch einen Anspruch über die vom Beklagten in der Vergangenheit aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte. Lediglich hinsichtlich des Zeitraumes war der Antrag des Klägers etwas einzuschränken, da er Auskunft für das Jahr 2002 und "ggf. für den Zeitraum von April 2002 bis April 2003" begehrt hat. Diese beiden Zeiträume überschneiden sich um 9 Monate und umfassen insgesamt 16 Monate. Bei abhängig Beschäftigten besteht aber grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte in den letzten 12 Kalendermonaten, so dass Prozesskostenhilfe nur für eine Auskunft für die letzten 12 Monate des Gesamtzeitraums, also für die Zeit von Mai 2002 bis April 2003 zu bewilligen war.
Das Prozesskostenhilfegesuch auch für die weiteren Stufen, insb. den Leistungsantrag gem. dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.7.2004, ist noch nicht zur Entscheidung reif. Demgemäß war nur die auch diesen Antrag zurückweisende Entscheidung des AG aufzuheben und die erneute Entscheidung dem AG zu übertragen. Diese Entscheidung wird zu treffen sein, wenn der Kläger seinen Leistungsantrag beziffert hat.
Das Beschwerdegericht folgt nicht der überwiegenden Meinung, dass ein Aufschieben der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für die Zahlungsklage bis zur Bezifferung unzulässig sei. Die Gründe für diese - im Widerspruch zu § 114 ZPO stehende - Ansicht können zum Einen nicht überzeugen. Zum Anderen stößt diese Ansicht auf unüberwindbare Probleme der Praktikabilität und der Rechtsklarheit.
Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend erfolgversprechend ist. Hierbei kommt es auf den Enderfolg an (BGH v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, MDR 1994, 406 = NJW 1994, 1160). 254 ZPO gestattet dem Kläger - insoweit abweichend von der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - den Leistungsantrag vorlä...