Entscheidungsstichwort (Thema)
zum Umfang eines Sondernutzungsrechtes an einem Kfz-Abstellplatz; Wohnmobil. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Gewährt die Teilungserklärung an der Hoffläche einer Wohnanlage ein Sondernutzungsrecht von etwa 60 m² als Kfz-Abstellplatz, so verstößt ein Eigentümerbeschluss, der das Abstellen von Wohnmobilen normaler Größe auf der Fläche verbietet, gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 4
Beteiligte
2. die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage wie aus der dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 1998 – 87 T 271/98 (WEG) – beigefügten Liste ersichtlich |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 271/98 (WEG)) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 436/97) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller werden unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. März 1998 – 76 II (WEG) 436/97 – die in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4. Dezember 1997 zu TOP 1 (Nutzungsregelung der Parkplätze) gefassten Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind in diesen Instanzen nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten, aus 18 Wohneinheiten und sieben Teileigentumseinheiten (Garagen) bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Den Antragstellern gehören die Wohneinheiten Nr. 2 und 3.
In der Teilungserklärung vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Änderungsurkunde vom 8. September 1989 heißt es unter II § 8 Nr. 3 (Sondernutzungsrechte) u. a. wie folgt:
„…
Den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 steht ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht an der Fläche zu, die in der Anlage zu dieser Verhandlung mit den Buchstaben Z 1 bis 4 bezeichnet ist.
Die Sondernutzungsrechte verleihen die Befugnis, die betroffenen Flächen auf jede erlaubte Art (z. B. als Garten oder Kfz-Abstellplatz) zu benutzen.”
Aus der der Teilungserklärung als Anlage beigefügten Zeichnung ergibt sich, dass die auf dem Hof der Anlage befindliche und den jeweiligen Eigentümern der Wohneinheiten Nr. 1 und 2 zur gemeinschaftlichen Sondernutzung zugeordnete und mit den Buchstaben Z 1 bis 4 bezeichnete Fläche eine Größe von 8,5 m × (Mittelmaß) 7 m, also von rund 59,5 m², hat. Diese Fläche nutzen die Antragsteller als Abstellplatz für ihr 8,80 m langes Wohnmobil, und zwar in der Weise, dass sie das Fahrzeug auf der als Rasenfläche gestalteten Hoffläche quer zu den dort angelegten vier aus Steinplatten bestehenden Fahrspuren parken.
In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4. Dezember 1997 nahmen die Miteigentümer mit 18 Ja-Stimmen zu fünf Nein-Stimmen zu TOP 1 folgenden Beschlussantrag an:
„Die Parkplätze sind zum Abstellen von PKW bestimmt. Omnibusse, Lastwagen o. Wohnmobile dürfen nicht auf den privaten Sonder-Parkplätzen abgestellt werden.”
Ebenfalls unter TOP 1 ermächtigten die Miteigentümer die Verwaltung mit Stimmenmehrheit, den Nutzer bei Verstößen gegen die beschlossene Nutzungsregelung zur Entfernung des Fahrzeugs binnen einer Frist von sieben Tagen aufzufordern und zur Durchsetzung notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Antragsteller, die der Auffassung sind, dass in den mehrheitlich gefassten Eigentümerbeschlüssen eine unzulässige Änderung der Teilungserklärung liege, haben mit ihrem rechtzeitig beim Amtsgericht Schöneberg eingegangenen Anfechtungsantrag die Ungültigerklärung der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4. Dezember 1997 zu TOP 1 gefassten Eigentümerbeschlüsse begehrt. Das Amtsgericht Schöneberg hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19. März 1998 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss rechtzeitig eingelegte Erstbeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 11. November 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von den Wohnungseigentümern mit Mehrheitsbeschluss getroffene Gebrauchsregelung hinsichtlich der Nutzung der Sondernutzungsflächen nicht außerhalb der Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liege und der betreffende Eigentümerbeschluss auch inhaltlich weder gegen die Teilungserklärung noch gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoße. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anfechtungsantrag weiterverfolgen.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG i. V. mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsteller ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG) nicht ...