Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 43/85 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 280/87 (WEG)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. November 1988 – 191 T 280/87 (WEG) – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der von den Antragstellern verfolgte Zahlungsantrag unzulässig ist.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 35.048,17 DM.
Gründe
Die Antragsteller sind einzelne Wohnungseigentümer. Die Antragsgegnerin ist die frühere Verwalterin; sie ist im Februar 1983 zur Verwalterin bestellt und durch den Wohnungseigentümerbeschluß vom 3. Juni 1985 wieder abberufen worden.
Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag vom 15. August 1985 beantragt, die Antragsgegnerin zur Rechnungslegung über die von ihr geführte Verwaltung zu verpflichten und außerdem sie im Wege des Stufenverfahrens weiter zu verpflichten, ein Bestandsverzeichnis über alle Verwaltungsunterlagen zu erstellen, dessen Richtigkeit erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichern und den sich daraus ergebenden Geldbetrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Bis auf den Antrag auf Herausgabe des Geldes ist über die übrigen Anträge rechtskräftig entschieden.
Zu dem jetzt allein noch streitigen Zahlungsantrag haben die Vorinstanzen folgendes festgestellt:
Die Antragsgegnerin hat insgesamt 29.219,11 DM nach Abschluß der Verwaltung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt. Sie hat die Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1983 und 84 erteilt. Die Abrechnung 1983 ist nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens – 70 II 32/84 AG Tiergarten – gebilligt. Die Abrechnung für das Jahr 1984 ist auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Mai 1985 zwar beschlossen worden; dieser Beschluß ist aber in dem Verfahren – 70 II 22/85 AG Tiergarten – rechtskräftig für ungültig erklärt worden. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. November 1985 hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Vorfahren Rechnung gelegt.
Die Antragsteller haben in der ersten Instanz den im Stufenverfahren gestellten Zahlungsantrag dahin beziffert, daß 35.048,17 DM verlangt werden. Das Amtsgericht hat mit seiner Schlußentscheidung vom 25. November 1987 den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 23. November 1988 die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie den Zahlungsantrag in voller Höhe weiterverfolgten, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil für 1984 und 1985 keine von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Abrechnungen vorlägen. Die von den Antragstellern selbst erstellten Einnahmen- und Ausgabenlisten für 1983 bis 1985 könnten eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestandskräftig beschlossene Abrechnung nicht ersetzen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie den Zahlungsantrag in voller Höhe weiterverfolgen. Sie meinen, sie seien auch ohne Wohnungseigentümerbeschluß aktivlegitimiert, weil es hier um einen ausgeschiedenen Verwalter gehe. – Im übrigen tragen die Antragsteller hierzu neu vor, daß nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Antragstellerin zu 1. durch den Wohnungseigentümerbeschluß vom 10. August 1989 ermächtigt wurde, den hier streitigen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Zur Sache selbst meinen die Antragsteller, der Zahlungsanspruch sei entgegen der von dem Landgericht vertretenen Ansicht nicht von einer von den Wohnungseigentümern beschlossenen Abrechnung abhängig, weil die Antragsgegnerin als ausgeschiedene Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft als Dritte gegenüberstehe.
Die Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts enthält zwar einen Rechtsfehler; gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG i. V. mit § 563 ZPO aber zurückzuweisen, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts sich aus anderen Gründen als richtig darstellt.
1. Entgegen der von dem Landgericht offensichtlich vertretenen, wenn auch nicht ausdrücklich behandelten Ansicht ist der jetzt allein noch zur Entscheidung stehende Zahlungsantrag nicht zulässig. Einzelne Wohnungseigentümer können nämlich nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG Ansprüche, die allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, gegen einen Verwalter nur dann gerichtlich geltend machen, wenn sie hierzu durch einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam ermächtigt worden sind (BGHZ 106, 222). Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Fall entschieden, wo Ansprüche gegen einen noch amtierenden Verwalter geltend gemacht wurden. Der Senat sieht aber keinen Hinderungsgrund, den Rechtsgrundsatz auch auf den Fall anzuwenden, daß Ansprüche gegen einen schon ausgeschiedenen Verwalten geltend gemacht ...