Normenkette
GBO § 13 Abs. 1 S. 1, § 27 S. 1, § 39 Abs. 1
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Geschäftswert von 100.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs mit dem Beteiligten zu 2 und Dr. F ... Z ... als ihren Gesellschaftern eingetragen ist. Für die Beteiligte zu 4 ist in Abt. III lfd. Nr. 6 eine brieflose Grundschuld gebucht.
Am 19. Juni 2017 erteilte das Amtsgericht Mitte im Verfahren 61 VI 159/17 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das den Beteiligten zu 3 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des zwischen dem 7. Februar 2017 und dem 8. Februar 2017 verstorbenen Dr. F ... Z ... ausweist.
Zwei Vertreter der Beteiligten zu 4 bewilligten am 24. Juni 2020 die Löschung der in Abt. III lfd.Nr. 6 eingetragenen Grundschuld - UR-Nr. 1 ... /2 ... der Notarin J ... B ... in D ... . Die Beteiligten zu 2 und 3, der Beteiligte zu 3 unter Berufung auf seine Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, stimmten für die Beteiligte zu 1 am 14. Juli 2020 der Löschung der Grundschuld zu und stellten einen entsprechenden Antrag gegenüber dem Grundbuchamt - UR-Nr. 7.../2 ... MS des Notars Dr. M ... S ... in B ....
Notar Dr. S ... hat die vorgenannten Urkunden sowie eine beglaubigte Abschrift der 1. Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses unter dem 14. Juli 2020 zum Vollzug bei dem Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt hat am 26. August 2020 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, vor Löschung der Grundschuld müsse das Grundbuch durch Eintragung der Erben des verstorbenen Gesellschafters berichtigt werden. Das Vermögen der Beteiligten zu 1 unterliege nicht der Testamentsvollstreckung. Der Auffassung des Grundbuchamts hat der Notar mit Schreiben vom 17. September 2020 widersprochen.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Grundschuld zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 vom 16. Dezember 2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 nicht abgeholfen hat.
II. Die im Namen der Beteiligten zu 1 bis 3 erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, führt in der Sache aber zu keinem Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Löschung der Eintragung in Abt. III lfd. Nr. 6 mit Recht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GBO zurückgewiesen, weil dem Vollzug Hindernisse entgegenstanden, deren Behebung nicht durch Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GBO) aufgegeben werden konnte.
1. Die Löschung einer Grundschuld erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht betroffen ist, bewilligt, § 19 GBO, und der Eigentümer des Grundstücks der Eintragung des Löschungsvermerks, § 46 Abs. 1 GBO, zustimmt, § 27 S. 1 GBO.
a) Der Eigentümer muss die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld nicht persönlich abgeben. Die Erklärung kann auch von einem Vertreter abgegeben werden. Vorliegend ist dies zwingend, weil die als Eigentümerin eingetragene Beteiligte zu 1 selbst nicht handlungsfähig ist.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird, sofern nicht abweichende Regelungen getroffen werden, grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten, §§ 714, 709 BGB. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet, dass die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter und darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, § 899a S. 1 BGB (BGH, WM 2017, 2071, 2073).
Diese Vermutung besteht lediglich noch in Bezug auf den Beteiligten zu 2, der die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld auch erklärt hat. Ansonsten ist die Vermutung aufgrund des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts Mitte vom 19. Juni 2017 widerlegt.
An Stelle des verstorbenen Gesellschafters haben nun seine Rechtsnachfolger die Zustimmung gem. § 27 S. 1 GBO für die Beteiligte zu 1 zu erklären.
b) Zutreffend hat das Grundbuchamt vor Löschung der Grundschuld die Eintragung der Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters für erforderlich erachtet.
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist, § 39 Abs. 1 GBO. Bei der Löschung einer Fremdgrundschuld muss neben dem Gläubiger auch der zustimmende Eigentümer voreingetragen sein (Böttcher, MittBayNot 2019, 346, 348; ders., in: Meikel, GBO, 12. Aufl., § 27, Rdn. 110; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 27, Rdn. 25; Schäfer, in: Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 27, Rdn. 51; Munzig, in: KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 27 GBO, Rdn. 13). § 39 Abs. 1 GBO erfasst alle von einer Eintragung Betroffenen, insbesondere auch die nur mittelbar davon Betroffenen. Das ist der Eigentümer bei der Zustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts (Demharter, a.a.O., Rdn. 13).
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