Normenkette
FGG §§ 50, 52a; BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 13.01.2003; Aktenzeichen 142 F 1693/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.1.2003 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 1.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wurde in dem unter dem Aktenzeichen 142 F 1693/01 beim AG Tempelhof-Kreuzberg geführten Umgangsrechtsstreit als Verfahrenspfleger für das Kind A.S. bestellt. Mit Schriftsatz vom 21.12.2002 beantragte er die Anberaumung eines Vermittlungstermins für die Durchführung des Umgangsrechts nach § 52a FGG. Das AG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13.1.2003 wegen fehlender Antragsbefugnis des Verfahrenspflegers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30.1.2003 eingegangene Beschwerde des Verfahrenspflegers, mit der dieser zugleich die Feststellung verfolgt, dass das Umgangsrechtsverfahren noch nicht beendet sei.
Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das AG hat zu Recht festgestellt, dass der Verfahrenspfleger nicht befugt ist, ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG zu beantragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens angeordnete Verfahrenspflegschaft gem. § 50 Abs. 4 FGG zwischenzeitlich beendet ist oder nicht. Bei dem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG handelt es sich vielmehr um ein selbständiges Verfahren im Vorfeld von Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG bzw. ein auf § 1696 BGB gestütztes Abänderungsverfahren, welches nach dem klaren Wortlaut des § 52a Abs. 1 FGG nur auf Antrag eines Elternteils eingeleitet wird (Bäumel/Bienwald, FamRefK, 1998, Rz. 6, 9, 10, 17; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. § 52a FGG Rz. 2). Andere Personen sind nicht antragsberechtigt, selbst das Kind, das nach § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht auf Umgang hat, kann das Vermittlungsverfahren nicht in Anspruch nehmen (Weinreich/Klein, Familienrecht, 2002, § 52a Rz. 5; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, FA-FamR-Oelkers, 4. Aufl., IV Rz. 773). Im Übrigen spricht gegen ein im Wege der analogen Anwendung des § 52a FGG abgeleitetes Antragsrecht des Verfahrenspflegers bereits der Umstand, dass das Vermittlungsverfahren eine gerichtliche Umgangsregelung voraussetzt und damit i.d.R. erst eingreifen kann, wenn die Verfahrenspflegschaft nach § 50 Abs. 4 FGG bereits beendet ist.
Eine isolierte Entscheidung über den Fortbestand der Verfahrenspflegschaft in dem Umgangsrechtsverfahren hatte der Senat nicht zu treffen, da dieses Begehren außerhalb des Beschwerdegegenstandes liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO.
Hochgräber Hennemann Kolberg
Fundstellen
Haufe-Index 1103066 |
FamRZ 2003, 1039 |
KG-Report 2003, 335 |