Nachgehend
Tenor
Der Antrag der ..., ..., ..., ..., vertreten durch ..., ..., ..., auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 17. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Einstellung des gegen die Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Urkundenunterdrückung u. a. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin angefochten hat, durch Bescheid vom 17. Januar 2019 verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt. Die insoweit anzulegenden Maßstäbe sind der Antragstellerin und ihrem Bevollmächtigten aus den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 25. September 2018 - 6 Ws 187/18 -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bekannt.
Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird der vorliegende Antrag bereits im Hinblick auf eine Darlegung der Wahrung der Frist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gerecht (vgl. KG NStZ-RR 2016, 176). Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom 1. März 2019 ausgeführt:
"Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, ob die Antragstellerin den Bescheid der Staatsanwaltschaft unter Einhaltung der Beschwerdefrist von zwei Wochen angegriffen hat. Der Antrag teilt zwar das Datum des Einstellungsbescheides und das der Beschwerdeeinlegung mit; es lässt sich aus ihm aber weder ersehen, wann der Einstellungsbescheid der Antragstellerin zugegangen ist noch wann der Zeitpunkt des Zugangs der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft war. Die - wie geschehen - bloße Behauptung, dass letzteres 'fristwahrend' erfolgt sei, vermag den gerichtlich festgelegten Anforderungen nicht zu entsprechen."
Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, dass hier auch keine Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die möglicherweise Anlass für reduzierte Anforderungen an das Vorbringen bieten könnten (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 176).
Zudem fehlt es dem Antrag an einer ausreichenden Schilderung des Verlaufs des Ermittlungsverfahrens. Er lässt offen, ob und ggf. welche Ermittlungshandlungen - über die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beschuldigte hinaus - durchgeführt wurden. Vorgetragen wird vielmehr lediglich, welche Beweismittel es gebe bzw. gegeben hätte, dass es weder zu einer Kontaktaufnahme mit benannten Zeugen noch zu Vorbereitungen von Durchsuchungen gekommen sei und dass die - nicht näher spezifizierten - "weiteren Ermittlungen im Sande" verlaufen seien.
Der Senat ist daher nicht in der Lage, allein aufgrund der Antragsschrift - ohne Rückgriff auf Akteninhalte, Anlagen zum Antrag oder Vorbringen in früheren Eingaben - zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden ihre Strafverfolgungspflicht verletzt haben.
Soweit die Antragstellerin der Sache nach rügt, dass die Staatsanwaltschaft Berlin es unterlassen habe, die Ermittlungen fortzuführen, obwohl weitere Beweismittel, die noch nicht ausgeschöpft worden seien, zur Verfügung ständen, da insbesondere sie - die Antragstellerin - und ihr Ehemann hätten als Zeugen vernommen werden müssen, ist anzumerken, dass das Klagerzwingungsverfahren grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen, nicht jedoch darauf, die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme weiterer Ermittlungen zu veranlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 Ws 21/19 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 175 Rn. 2 jeweils m. w. N.). Das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem die Staatsanwaltschaft rechtsirrtümlich von der Durchführung von Ermittlungen überhaupt abgesehen hat, oder die Ermittlungen offensichtlich so rudimentär waren, dass sie als "in hohem Maße unzureichend" anzusehen sind, ist hier aus den bereits dargelegten Gründen auf Grundlage der Antragsschrift nicht ersichtlich.
Fundstellen
Dokument-Index HI14312200 |