Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Verzinsung eines Kontofehlbestandes bei Verwalterwechsel. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Weist das Treuhandkonto des ausscheidenden Wohnungseigentumsverwalters wegen unzureichender Wirtschaftsplanansätze und nicht gezahlter monatlicher Beitragsvorschüsse einen Fehlbestand auf, hat der Verwalter gegen die Gemeinschaft in der seinerzeitigen Zusammensetzung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, der schon bis zum Verzugseintritt jedenfalls mit 4 % zu verzinsen ist.
Normenkette
WEG § 26; BGB §§ 675, 670, 256-257
Beteiligte
die in der Anlage des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom … Oktober 1996 – … – namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer zu 1) bis 66) |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 4/96) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 165/96) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten dritter Instanz zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 4.500,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 1990 Verwalterin der Wohnanlage. Sie hatte für die Eigentümergemeinschaft bei der … -Bank Berlin ein Wohngeldkonto eingerichtet, auf dem nach ihren Angaben am 1. Januar 1991 ein Soll von 75.012,45 DM vorhanden war. Auf diesen Fehlbetrag erhielt die Antragstellerin von der jetzigen Verwalterin am 7. Juli 1993 insgesamt 39.965,01 DM, und zwar für die Wirtschaftsperiode 1988 6.677,70 DM, für die Wirtschaftsperiode 1989 523,36 DM und für die Wirtschaftsperiode 1990 32.763,95 DM. In dem vorliegenden, am 28. Dezember 1995 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin die in der der Antragsschrift beigefügten Liste aufgeführten Wohnungseigentümer unter Zugrundelegung des Betrages von 39.965,01 DM auf Bankzinsen zwischen 10 und 11 % für das Jahr 1991 in Anspruch genommen. Mit Beschluß vom 3. April 1996 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 1. Oktober 1996 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht Berlin.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der angefochtene Beschluß nicht rechtsfehlerfrei ist.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegner hätten dadurch, daß der Wirtschaftsplan nicht ausgereicht habe und einige Miteigentümer das Wohngeld nicht gezahlt hätten, Nebenpflichten aus dem Verwaltervertrag nicht verletzt. Auch eine nachvertragliche Pflicht der Antragsgegner zum Kontoausgleich nach Verwalterwechsel sei nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe dafür Sorge tragen müssen, daß das Hausgeldkonto nicht überzogen werde; sie sei auch zur vorübergehenden Kreditaufnahme nicht durch die Eigentümergemeinschaft ermächtigt worden. Die Antragstellerin habe durch die Bezahlung der Sollzinsen kein fremdes Geschäft geführt, zumal sie das Konto unberechtigterweise ins Soll gebracht habe. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz im Rahmen einer Geschäftsbesorgung scheide aus, weil die Antragstellerin zur Kreditaufnahme – und sei es durch bloße Kontoüberziehung – nicht befugt gewesen sei. Die Tilgung der Zinsen gegenüber der Bank sei mit Rechtsgrund geschehen. Durch die Zahlung der Überziehungszinsen habe die Antragstellerin eine eigene Schuld beglichen und nicht etwa eine fremde Verbindlichkeit getilgt, weil sie selbst Kontoinhaberin gewesen sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung gemäß § 27 Abs. 1 FGG nicht stand.
a) Ebenso wie die Gemeinschaft bei Verwalterwechsel einen gesetzlichen Anspruch nach §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten Überschusses hat, steht dem Verwalter umgekehrt gemäß § 670 BGB gegen die bei seinem Ausscheiden vorhandenen Wohnungseigentümer ein fälliger Aufwendungsersatzanspruch zu. Soweit der Verwalter den bei seinem Ausscheiden bestehenden Fehlbetrag aus eigenen Mitteln verauslagt hat, steht ihm aus § 256 BGB ein Anspruch zumindest auf gesetzliche Zinsen zu, im Falle der Inverzugsetzung auch auf Schadensersatz gemäß § 286 BGB für die aufgewandten Bankzinsen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1996 die Frage des Verzuges der Antragsgegner zwar angesprochen, endgültige Feststellungen hierzu jedoch bisher nicht getroffen.
b) Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann nach § 257 BGB, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Um dem Schuldner das Wahlrecht zu erhalten, wie er die Befreiung vornehmen will (vgl. BGHZ 91, ...