Normenkette
UWG § 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.12.2021; Aktenzeichen 103 O 110/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das 21. Dezember 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - 103 O 110/20 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 10.500,00 EUR festzusetzen.
Gründe
A. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
B. 1. Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
2.1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt.
2.2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die mit dem Antrag zu 1a begehrte Unterlassung verlangen und sich dabei auf §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG berufen.
2.2.1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 60/22, Rn. 18, juris - Eigenlaborgewinn; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie).
Nach der an die Beklagte gerichteten Abmahnung und nach Erlass des angefochtenen Urteils ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 die Vorschrift des § 5 UWG neu gefasst worden. Im vorliegenden Fall hat diese Änderungen aber keine Auswirkungen.
2.2.2. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände (Fall 2) enthält.
2.2.2.1. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, Rn. 18, juris - Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19, Rn. 14, juris - LTE-Geschwindigkeit). Erforderlich ist, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, Rn. 67, juris - Das beste Netz; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, Rn. 27, juris - Geo-Targeting).
2.2.2.2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, richtet sich maßgeblich danach, wie die Angabe von den mit ihr angesprochenen Verkehrskreisen, aufgrund des Gesamteindrucks, den sie hervorruft, verstanden wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, Rn. 18, juris - Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, Rn. 19 - Mobiler Buchhaltungsservice; Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, Rn. 14, juris - Diplomierte Trainerin; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, Rn. 15, juris - Matratzen Factory Outlet).
Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20, Rn. 20, juris - Kinderzahnarztpraxis; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20, Rn. 20, juris - Koppelungsangebot III; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, Rn. 10, juris - Durchgestrichener Preis II).
Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats regelmäßig aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, Rn. 15, juris - Matratzen Factory Outlet). Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allg...