Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 26.07.2013) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. Juli 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
A.
Das Landgericht Berlin - (525) 70 Js 1175/01 KLs (2/02) - verurteilte den Beschwerdeführer am 21. November 2002, rechtskräftig seit dem 29. November 2002, wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall versucht und in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Beleidigung, wegen versuchter sexueller Nötigung, wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, wegen exhibitionistischer Handlungen, wegen Beleidigung in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind und in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Der Verurteilte hatte in dem Zeitraum von Dezember 2000 bis zum 18. August 2001 insgesamt 37 Straftaten begangen, von denen die folgenden - entsprechend der Nummerierung in den Urteilsgründen bezeichneten - Taten, auf die die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB a.F. gestützt hat, hervorzuheben sind [Einfügungen in eckigen Klammern durch den Senat]:
"4. ...
Am 1. Februar 2001 gegen 05.30 Uhr stieg der Angeklagte in den BVG-Bus der Linie 119 ein, den der Zeuge M. steuerte. Als sich der Bus in Höhe der Kleiststraße in Berlin-Schöneberg befand, pöbelte der Angeklagte eine junge Frau an, woraufhin der Zeuge M. ihn aufforderte, dies zu unterlassen. Das nahm der Angeklagte zum Anlass, zu dem Zeugen M. nach vom zu gehen und unvermittelt mehrfach gegen das Zahlungstableau zu treten, so dass die Einsteckkasse aus der Verankerung fiel. Anschließend schlug der Angeklagte mit dem herausgefallenen scharfkantigen Einsatz heftig auf den Kopf des Zeugen M. ein, um ihn zu verletzen. Der Geschädigte M. konnte die Schläge durch Abwehrbewegungen mit der Hand abblocken, erlitt dabei aber eine Schnittverletzung an der rechten Hand. Aufgrund dieser Verletzung kam es bei dem Geschädigten in der Folge zu einer Blutvergiftung. Er war eine Woche lang krankgeschrieben.
[Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB, Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren]
15. ...
Am 18. Mai 2001 gegen 15.00 Uhr griff der Angeklagte in den Toilettenräumlichkeiten des Rathauses Müllerstraße 142, 13353 Berlin, die Zeugin Z., die dort Dienst als Sanitäterin hatte, ohne ersichtlichen oder rechtfertigenden Grund an, packte sie mit der linken Hand am Hals und würgte sie, so dass die Geschädigte Atemnot erlitt. Überdies holte er mit der rechten Hand, in der er eine Flasche hielt, zum Schlag aus, um der Geschädigten auf den Kopf zu schlagen. Der Geschädigten gelang jedoch die Flucht. Der Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X. Die Geschädigte leidet noch heute unter den Spätfolgen der Tat, insbesondere hat sie eine Neigung zu Panik und Atemnot, wenn etwas an ihren Hals gelangt.
[Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB, Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten]
16. ...
Am 23. Mai 2001 gegen 18.00 Uhr begab sich die Geschädigte G. in den neben dem Versorgungsweg zur Versuchsanstalt für Wasser- und Schiffsbau in Berlin-Tiergarten befindlichen Toilettenwagen, um ihre Notdurft zu verrichten. In der zweiten Kabine rechts angekommen, verriegelte die Geschädigte die Tür. Plötzlich trat der Angeklagte an die Tür heran, was die Zeugin angstvoll bemerkte, weil sie seine Schuhe sehen konnte. Wenig später rüttelte er an der Kabinentür und forderte die Zeugin auf, dieselbe zu öffnen. Die Geschädigte begann aus Angst heftig zu schreien, um zu erreichen, dass der Angeklagte geht bzw. ihr jemand zu Hilfe kommt. Da sich die Zeugin jedoch allein mit dem Angeklagten in dem Wagen befand und niemand ihre Hilferufe hörte, wartete sie zunächst ab. Als die Zeugin die Schuhe des Angeklagten nicht mehr sehen konnte, glaubte sie, der Angeklagte sei gegangen, und öffnete die Kabinentür. Jedoch lauerte dieser immer noch im Gang des Toilettenwagens und schlug der wiederum angstvoll aufschreienden Geschädigten mit der flachen Hand so heftig in das Gesicht, dass ihre Unterlippe aufplatzte, und äußerte: "Halt' s Maul, blöde Kuh!" Die Geschädigte erlitt außer der Platzwunde an der Lippe auch Schmerzen am rechten Jochbein. Die Geschädigte befand sich zur Tat...