Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 8 O 118/13) |
Tenor
wird die Kostenentscheidung des Urteils des Senats vom 19.10.2018 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es hinsichtlich der Beklagten heißt: "Die Beklagte zu 3 hat 73% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen".
Gründe
Die Kostenentscheidung des Senats war wie aus dem Tenor ersichtlich wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Angabe "63 %" beruhte auf einem "Tippfehler". Tatsächlich wollte der Senat entsprechend den Regeln der Baumbach'schen Formel die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im selben Verhältnis wie die Gerichtskosten verteilen, wobei das Verhältnis 27 % - 73 % das Maß des Unterliegens/Obsiegens zutreffend zum Ausdruck bringt.
Fundstellen
Dokument-Index HI14946998 |
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