Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde eines Beteiligten, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Höhe der festgesetzten Rate auf die gewährte Verfahrenskostenhilfe wendet und zur Begründung auf ein Schreiben des eigenen Vermieters verweist, wonach die Miete um fast 15% erhöht wurde und das mit den Worten eingeleitet wird, die Miete sei "wie gewünscht" erhöht worden, ist zurückzuweisen, wenn der Beteiligte sich weder zu der fristgebundenen Aufforderung des Familiengerichts erklärt, die Formulierung "wie gewünscht" im Schreiben des Vermieters zu erläutern, noch Belege dazu vorlegt, dass von ihm tatsächlich eine erhöhte Miete entrichtet wird.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 16 F 5374/22) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 16. Dezember 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 16 F 5374/22 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- der Antragsteller erhält aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen -
Die sofortige Beschwerde der Mutter dagegen, dass das Familiengericht ihr die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Umgangssache nur gegen Festsetzung einer Ratenzahlung bewilligt hat, ist zwar zulässig, aber erweist sich in der Sache selbst ohne Erfolg, weil es gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern gibt:
1. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Mutter - nach Erlass der Ratenzahlungsanordnung - vorgetragen, sie habe von ihrem Vermieter eine Mieterhöhung erhalten, wonach sich die Miete von 740 EUR auf 850 EUR/Monat erhöhen soll. Die Anfrage des Familiengerichts vom 18. Januar 2023 mit der Bitte um Erläuterung, weshalb es in dem vorgelegten Erhöhungsschreiben des Vermieters heiße, die Miete sei "wie gewünscht" - gemeint: auf den Wunsch des Mieters, der Mutter, hin - hoch gesetzt worden, hat die Mutter nicht beantwortet. Schon deshalb kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, sondern ist zurückzuweisen. Das ergibt sich aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO; danach ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zwingend zurückzuweisen, wenn der Beteiligte sich auf eine Nachfrage des Gerichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht äußert.
2. Hiervon unabhängig ist die Beschwerde aber auch deshalb zurückzuweisen, weil die behauptete Mieterhöhung von der Mutter nicht hinreichend dargetan wurde: Aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass Miete in Höhe von 740 EUR/Monat gezahlt wird. Kontoauszüge, aus denen sich die - behauptete - Zahlung einer erhöhten Miete von 850 EUR ergeben, werden nicht vorgelegt. Eine Erläuterung, weshalb das Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters mit den Worten "wie gewünscht" - also auf den Wunsch des Mieters (= der Mutter) hin - eingeleitet und für die ausgesprochene Mieterhöhung um immerhin fast 15% (von 740 EUR/Monat auf 850 EUR monatlich) entgegen §§ 558a Abs. 1, 560 Abs. 1 Satz 2 BGB auch keinerlei Gründe angeführt werden, ist von der Mutter - trotz Aufforderung, sich zu erklären - nicht abgegeben worden. Gründe dafür, weshalb die Miete auf Wunsch eines Mieters, dem gerade kurz zuvor Verfahrenskostenhilfe gegen Zahlung von Raten zugebilligt worden ist, hochgesetzt werden sollte (mit der Folge, dass durch eine - angeblich - höhere Miete die Kostenbelastung der Mutter steigen würde mit der sich daraus ergebenden weiteren Konsequenz, dass die Verfahrenskostenhilferaten möglicherweise zu ermäßigen wären), sind denn auch nicht ersichtlich: Denn letztlich dürfte es dem Mieter verwehrt ein, beim Vermieter auf eine Erhöhung von Miet- oder Nebenkostenvorauszahlungen zu drängen, um auf diese Weise - durch Erhöhung der eigenen "Ausgaben" - mittelbar die Rate der gewährten Verfahrenskostenhilfe zu reduzieren (und möglicherweise sich nach dem Ende der nächsten Mietabrechnungsperiode ein Guthaben aus vielleicht zu hoch bemessenen Nebenkostenvorauszahlungen auszahlen zu lassen).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16154806 |