Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Einbeziehung nichtangleichungsdynamischer Versorgungsanwartschaften wegen vorzeitigen Renteneintritts vor Ende der Ehezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Einbeziehung nichtangleichungsdynamischer Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich wegen vorzeitigen Renteneintritts vor Ende der Ehezeit

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2, 4, § 1587b; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2; VAHRG § 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 29.05.2007; Aktenzeichen 161 F 12786/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.10.2008; Aktenzeichen XII ZB 34/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1. wird das am 29.5.2007 verkündete Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und insoweit neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 2,29 EUR, bezogen auf den 30.9.2006, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 18,97 EUR, bezogen auf den 30.9.2006, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 93a ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt, § 49 Abs. 1 GKG.

 

Gründe

Das AG hat durch das am 29.5.2007 verkündete Scheidungsurteil zugleich über den Versorgungsausgleich entschieden und dabei vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherungsanstalt Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften von monatlich 135,17 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.9.2006, übertragen.

Dagegen wenden sich der Antragsgegner und die Beteiligte zu 1. mit ihren zulässigen (§§ 621e Abs. 1 und 3, 629a Abs. 2 ZPO) Beschwerden und beantragen, auch die nichtangleichungsdynamischen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Der Senat hat wegen der Auswirkungen des vorzeitigen Renteneintritts der Antragstellerin zum 1.1.2005 eine zusätzliche Ehezeitauskunft eingeholt.

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Beteiligte zu 1., hat in ihrer Auskunft vom 20.9.2007 unter Hinweis auf den in die Ehezeit fallenden Zeitraum der Renten-minderungen die entsprechend neu berechneten Anwartschaften mitgeteilt. Sie hat zugleich aus-geführt, dass sie die Meinung des BGH im Beschluss vom 22.6.2005 -XII ZB 117/03 - über die Berücksichtigung geminderter Zugangsfaktoren im Versorgungsausgleich nicht teilt. Die Parteien und Beteiligten haben die Abschriften der Auskunft und Gelegenheit zur Stellung-nahme erhalten. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsmeinung der Beteiligten zu 1. an, als es vorliegend keiner Verminderung des Ausgleichsbetrages bedarf, da eine Berücksichtigung des Halbteilungs-grundsatzes schon durch § 66 Abs. 1 SGB VI gewährleistet ist.

In der Ehezeit, § 1587 Abs. 2 BGB, vom 1.1.1964 bis 30.9.2006 haben die Parteien danach folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften der Antragstellerin:

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg 312,84 EUR

angleichungsdynamische Rente 630,34 EUR

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2. Bei der Deutschen Post AG

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Monatsrente 275,47 EUR

Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a Abs. 1 Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um den Ehezeitanteil.

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

3. Bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen.

Monatsrente 51,27 EUR

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:

51,27 × 12 = 615,24 EUR

Es handelt sich um den Ehezeitanteil.

Geburtsdatum 12.1944

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs. 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.

Alter bei Ehe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge