Tenor
hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 22.03.2019 durch die Richterin am Kammergericht Schönberg als Einzelrichterin beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3.07.2018 - 44 O 130/18 - geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten,
a) das auf ihrem bei der Antragsgegnerin betriebenen Kanal veröffentlichte Video "F... Täter "Flüchtling" aus Eritrea! - A... -F... im Bundestag"
(Sprecherin): "Der Messerstecher, der in einem Intercity im F... Bahnhof zwei Personen schwer verletzt hatte, bevor er von einer Polizistin erschossen wurde, war laut 'B..." ein Flüchtling aus Eritrea.
Wieder zwei Schwerverletzte, die auf das Konto der Messer-Einwanderung nach Deutschland gingen, kommentiert A... W....
(Sprecher): Der Täter sei offenkundig mit der unkontrollierten Migrationswelle ins Land gekommen, die A... M... willkürliche Grenzöffnung ausgelöst habe.
(Sprecherin): Die Gewerkschaft der Polizei bezeichne die deutschen Bahnhöfe als 'Angsträume'. Laut Kriminalstatistik gebe es dort in den vergangenen Jahren deutlich mehr Diebstähle und Körperverletzungen.
(Sprecher): Die Kanzlerin solle endlich die Verantwortung für die Messer-Einwanderung nach Deutschland übernehmen und wenigstens den Anstand aufbringen, bei den Opfern ihrer falschen Politik um Entschuldigung bitten, so W... ."
aus dem You Tube-Kanal der Antragstellerin zu löschen
und/oder
b) die Nutzbarkeit/Funktionalität des You Tube-Kanals der Antragstellerin wegen der Veröffentlichung des Videos "F... Täter "Flüchtling" aus Eritrea! - A... -F... im Bundestag" (Wortlaut wie unter lit. a) wiedergegeben), insbesondere die Option des Livestreamings, einzuschränken und/oder die Antragstellerin wegen der Veröffentlichung des genannten Videos von der Nutzung dieses Y... T... -K... auszuschließen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich derer des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die der Antragsgegnerin untersagt werden soll, das Video "F... Täter "Flüchtling" aus Eritrea! - A... -F... im Bundestag" mit den im Tenor zu Ziffer 1. enthaltenen Äußerungen auf You Tube zu löschen und sie wegen dessen (erneuter) Veröffentlichung von der Nutzung des You Tube-Kanals auszuschließen bzw. die Nutzung einzuschränken.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.07.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihr am 5.07.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 16.07.2018 sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Wegen der vorgetragenen Argumente wird auf den Schriftsatz vom 16.07.2018 sowie die weiteren Schriftsätze vom 20.07., 30.08.,19.10.2018 sowie vom 11.02. und 26.02.2019 nebst Anlagen Bezug genommen. Für den Vortrag der am Verfahren beteiligten Antragsgegnerin wird auf die Schriftsätze vom 21.09., 26.10.2018 und 21.02.2019 nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die nach 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
a. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. § 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2016 - I ZR 43/14; Urt. v. 2.03.2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 f.; Urt. v. 29.03.2011 - VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558 Rn. 6 f.; BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 11 - Tarzan, m.w.N.). Danach ist für den verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Die Antragstellerin nimmt die - in Kalifornien ansässige - Antragsgegnerin auf Unterlassung der Löschung eines deutschsprachigen Videos in Anspruch, das in Deutschland über den Kanal der Antragsgegnerin öffentlich zugänglich ist.
b. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der U...