Leitsatz (amtlich)

1. Macht die Hinterlegungsstelle die Herausgabe der Hinterlegungsmasse von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig, ist gegen diese Zwischenverfügung nur das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG eröffnet.

2. Ist die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben erfolgt, hat der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse gem. § 13 HinterlO in aller Regel durch Vorlage des Erbscheins zu erfolgen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 29.08.2006)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 27.197,87 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren nach § 23 EGGVG gegen die Verfügung der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten vom 13.6.2006, wonach sie zum Nachweis ihrer Empfangsberechtigung an dem für die unbekannten Erben des H.J.R. hinterlegten Betrag von 27.197,87 EUR einen Erbschein vorzulegen haben.

Zu dem hinterlegten Betrag teilte der Berliner Notar H.B. in seinem Hinterlegungsantrag vom 25.5.2005 mit, er verwahre treuhänderisch ein Guthaben auf seinem Notaranderkonto "R. ./. R." für Hartmut R. Der Empfangsberechtigte sei am 4.7.2000 verstorben, bisher liege ihm aber weder ein Erbschein vor noch eine gemeinschaftliche Auszahlungsanweisung aller Erben. Da sein Notaramt wegen Erreichens der Altersgrenze am 31.5.2005 erlösche, müsse er zuvor das Guthaben zugunsten der unbekannten Erben hinterlegen.

Mit Schreiben vom 11.4.2006 beantragten die Antragsteller die Herausgabe des hinterlegten Betrages nebst Zinsen. Zum Nachweis ihrer Erbenstellung bezogen sie sich auf das vom AG Dannenberg am 1.8.2000 eröffnete, vor dem Notar H.B. zur UR. Nr. 451/1999 errichtete Testament des Hartmut J.R. vom 26.8.1999.

Mit Schreiben vom 13.6.2006 hat die Hinterlegungsstelle den Antragstellern mitgeteilt, dass die Berechtigung der Beteiligten im Wege der Erbfolge allein durch die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung bewiesen werden könne. Die gegen diese Mitteilung eingelegte Beschwerde hat der Präsident des AG Tiergarten mit Beschluss vom 29.8.2006 zurückgewiesen. Gegen den am 1.9.2006 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrem am Montag, den 2.10.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

B.I.1. Der nach § 3 Abs. 2 HinterlO i.V.m. § 23 EGGVG gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, soweit die Antragsteller beantragen, die Verfügung der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten vom 13.6.2006, AZ 87 HL 14999/05 in Form des Beschlusses des Präsidenten des AG Tiergarten vom 29.8.2006, AZ 3860 E-A 26/06 AG aufzuheben.

Dem Antrag nach § 23 EGGVG, der rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG von einem Monat gestellt worden ist, steht § 3 Abs. 3 HinterlO nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift nur die Klage auf Herausgabe gegen das Land im ordentlichen Rechtsweg gegeben, wenn durch die Entscheidung des AGpräsidenten ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse abgelehnt worden ist. Erfasst wird damit aber nur eine endgültige Ablehnung des Herausgabeantrages (OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 358, 359; KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; offen gelassen noch vom Senat, Beschluss vom 16.7.1991, 1 VA 4/91; OLG Hamm NJW-RR 2000, 286 [287]). Wird die Herausgabe hingegen nur von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig gemacht, ist das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 358, 359; OLG Hamm NJW-RR 2000, 286 [287]; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 3 Rz. 24).

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des AGpräsidenten ist auch eine bloße Zwischenverfügung. Der Präsident des AG hat - wie schon die Hinterlegungsstelle - angenommen, dass den Antragstellern die Beibringung eines Erbscheins als Nachweis der behaupteten Rechtsnachfolge möglich sein muss. Dementsprechend wurde in der vom Präsidenten des AG bestätigten Verfügung der Hinterlegungsstelle vom 13.6.2006 lediglich mitgeteilt, dass die Berechtigung der Antragsteller im Wege der Erbfolge allein durch die Vorlage eines Erbscheins bewiesen werden könne. Die Hinterlegungsstelle hat damit die beantragte Herausgabe nicht abgelehnt, sondern der Sache nach eine Verpflichtung ausgesprochen, was durch die erteilte Rechtsmittelbelehrung unterstrichen wird. Das Schreiben vom 13.6.2006 weist nur den Weg, um die Herausgabe der Hinterlegungsmasse zu erreichen, dies aber angesichts der erteilten Rechtsmittelbelehrung erkennbar verbindlich und abschließend.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aber keinen Erfolg, weil die Antragsteller durch die Entscheidung des Präsidenten des AG nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Die Hinterlegungsstelle hat sich im Ergebnis zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Herausgabe des hinterlegten Guthabens vorliegend vo...

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