Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Vorliegen eines zur Eintragung in das Handelsregisters geeigneten Verschmelzungsvertrages
Leitsatz (amtlich)
Ein Verschmelzungsvertrag muss als Grundlage für die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister einen klaren und bestimmten Inhalt aufweisen. Dies schließt eine Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen darauf hin, ob ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen wurde, nicht aus. Für die Annahme eines Verschmelzungsvertrages muss das Ergebnis der Auslegung eindeutig sein.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 16.04.2002; Aktenzeichen 102/98 T 59/01) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 98 HRB 26387) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig. Sie ist nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft und in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 FGG eingelegt worden. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat insoweit ausgeführt: Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 15.8.2000 könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frist von acht Monaten zwischen dem Bilanzstichtag, der hier am 30.9.2000 lag, und dem Tag des Eingangs der Anmeldung nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG abgelaufen sei, weil nach der Vorstellung der Gesellschafter erst mit der am 20.7.2001 protokollierten Nachverhandlung der Verschmelzungsvorgang abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob eine ausreichende Anmeldung vorliege, weil sich aus ihr auch durch Auslegung nicht einwandfrei ergebe, ob eine Verschmelzung oder eine Sachkapitalerhöhung durch die Einbringung von Gesellschaftsanteilen vorliege. Schließlich fehle es auch an einem Verschmelzungsvertrag.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Rahmen der weiteren Beschwerde stand. Sowohl das LG als auch bereits das AG haben zu Recht angenommen, dass es an einem eintragungsfähigen Verschmelzungsvorgang fehlt.
a) Diese Beurteilung beruht auf einer Auslegung der in der notariellen Verhandlung vom 14.12.2000 von dem damaligen Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin F. und dem weiteren Erschienenen S. abgegebenen Erklärungen und der weiteren vorgelegten Urkunden. Die Auslegung von Erklärungen und Urkunden ist Sache des Tatrichters. Eine Überprüfung im Rahmen der weiteren Beschwerde kommt nur darauf hin in Betracht, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder wesentliche Tatsachen bei der Auslegung unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Keidel/Meyer/Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rz. 49; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rz. 20). Denn nur dann liegt eine Rechtsverletzung i.S.d. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO vor. Etwas anderes gilt, mit der Folge einer uneingeschränkten Nachprüfung und eigener Tatsachenfeststellung durch das Gericht der weiteren Beschwerde, für die Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen oder solcher Erklärungen, die wie die Satzungen einer Kapitalgesellschaft objektiv, allein nach ihrem Inhalt auszulegen sind (vgl. BGHZ 9, 279 [281]; Keidel/Meyer/Holz, § 27 Rz. 50; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rz. 22). Ob dem Senat danach ein uneingeschränkter eigener Auslegungsspielraum mit eigener Tatsachenfeststellung zusteht, wofür spricht, dass ein Verschmelzungsvertrag als körperschaftlicher Organisationsakt, also jedenfalls die Verschmelzung selbst und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge, eine Vielzahl von Beteiligten betrifft, kann dahinstehen (vgl. dazu: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rz. 4; Semler/Stengel/Schöer/Simon, Umwandlungsgesetz, 2003, § 5 Rz. 4; Goutier/Knopt/Tuulock/Bermel, Umwandlungsrecht, 1995, § 4 Rz. 13; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 Rz. 15; alle für eine jedenfalls teilweise objektive Auslegung; a.A. Schmitt/Stratz, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 4 Rz. 9). Denn die Vorinstanzen haben in jeder Hinsicht zutreffend angenommen, dass sich aus den vorliegenden Erklärungen nicht der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages ergibt. Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Kern der Verschmelzung im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) ist der Untergang eines Rechtsträgers durch Übertragung seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger. Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG auch vor, dass der abzuschließende Verschmelzungsvertrag die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger enthalten muss. Mit der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger ist dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG der Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger und das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers verbunden. Erst mit diesem Schritt werden die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger dann Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers, § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG, soweit ihnen überhaupt Anteile einzur...