Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen.
2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluss den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Normenkette
WEG § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1, § S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 218/01 WEG) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 170/00 WEG I) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin der angefochtene Beschluss des LG Berlin im Tenor zu Nr. I 1 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, das auch über die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten sämtlicher Instanzen zu befinden hat.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.118,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I., II. und III. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H., die aus 2 Wohnungseigentumseinheiten besteht.
In der notariell beurkundeten Teilungserklärung vereinbarten die Beteiligten unter § 13 Abs. 2, dass auf jede Wohnungseigentumseinheit eine Stimme entfällt.
Zu dem Bestand der Wohnungseigentumseinheit der Antragstellerin gehören die Räume in dem im Wege der Aufstockung neu errichteten Obergeschoss. Die im Erdgeschoss gelegenen Räume gehören ebenso wie 4 Kellerräume zur Einheit der Antragsgegnerin. Im Kellergeschoss befinden sich weitere 3 Räume, die keiner Einheit als Sondereigentum zugewiesen sind. In einem dieser Räume befindet sich der Ölbrenner und in einem zweiten Raum der Öltank für die Zentralheizungsanlage. Auf dem Grundstück befinden sich Zäune, durch die der hintere Gartenbereich von dem vorderen Gartenbereich abgetrennt wird. Sondernutzungsrechte sind an diesen Gartenflächen nicht begründet worden.
Im Zuge der Errichtung des Dachgeschosses auf dem Bungalow wurden die vorhandenen ungeschliffenen Kieselwaschbetonplatten z.T. beschädigt und verunreinigt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beteiligte zu III. nach Durchführung der Dachgeschossaufstockung die beschädigten Waschbetonplatten ersetzt hat oder ob dies durch die Antragsgegnerin erfolgte. Unstreitig hat die Antragsgegnerin 5 Jahre nach der Dachgeschossaufstockung im Jahre 1998 im Hauseingangsbereich auf einer Fläche von ca. 4 × 5 m die vorhandenen ungeschliffenen Kieselwaschbetonplatten gegen geschliffene Kieselwaschbetonplatten ersetzt. Nach Begründung des Wohnungseigentums verschloss die Antragsgegnerin die nach außen führende Kellertür mit einer Einbruchsicherung, sodass die Antragstellerin keine eigene Zugangsmöglichkeit zu den im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen hat.
Die Antragsgegnerin verschloss ferner die beiden Tore in den Zäunen, die den hinteren Grundstücksteil von dem vorderen Grundstücksteil abgrenzen, mit Hilfe von Vorhängeschlössern, ohne der Antragstellerin hierfür einen Schlüssel auszuhändigen. Die Antragsgegnerin lässt einen von ihr gehaltenen Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier zeitweise im Kellergeschoss des Gebäudes unangeleint herumlaufen. Es ist zischen den Beteiligten umstritten, ob dieser Hund stets einen Maulkorb trägt.
Weiterhin stellte sie der Antragstellerin zeitweise das Kaltwasser über den im Keller gelegenen Etagenabsperrhahn ab. Darüber hinaus reduzierte sie zeitweise die Beheizung und die Warmwasserversorgung der Einheit der Antragstellerin.
Mit ihrer am 4.8.2000 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Entfernung der Einbruchsicherung an der Kelleraußentür und des Vorhängeschlosses an dem Gartentor, rechts neben der Haustür sowie die Wiederherstellung der ursprünglichen Pflasterung des Hauseingangsbereiches mit ungeschliffenen Kieselwaschbetonplatten. Weiterhin begehrt sie von der Antragsgegnerin es zu unterlassen, dass sie den Zugang zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen behindert, Einstellungsveränderungen an der Heizungs- sowie der Kalt- und Warmwasserversorgung für ihre Wohnung vornimmt und bauliche Veränderungen ohne schriftliche Zustimmung durchführt. Das AG hat mit Beschluss vom 17.5.2001 diesen Anträgen unter Zurückweisung des begehrten Unterlassungsanspruches auf bauliche Veränderungen ohne schriftliche Zustimmung stattgegeben. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des AG teilweise geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der ursprünglichen Pflasterung mit ungeschliffenen Kieselwaschbetonplatten zurückgewiesen. Weiterhin hat es klargestellt, dass es der Antragsgegnerin untersagt ist, ohne vorherige Rücksprache mit der Antragstellerin Einstellungsveränderungen an der Heizungsanlage sowie an der Kalt- und Warmwasserversorgung für die Wohnung der Antragstellerin vorzunehmen und die entspr. Regulierungsvorrichtungen ...