Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.09.2018; Aktenzeichen 38 O 5/18) |
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 12.09.2018 erlassene Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 5/18 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen.
Gründe
I. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Allerdings ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO vorliegen.
II. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Verzinsung der durch die Verfügungsberechtigten erlangten Verkaufserlöse.
1. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung vom 03.07.2009 macht den Verfügungsberechtigten ab der Stellung des Restitutionsantrages grundsätzlich zum Treuhänder des Berechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93 - juris Rn. 9). Die Restitution erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde gemäß § 33 VermG, mit dessen Unanfechtbarkeit das Eigentum an dem Vermögenswert unter den näheren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes auf den Berechtigten übergeht, Im Interesse des Verkehrsschutzes kann der Berechtigte den Anspruch auf Restitution jedoch nach § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG nur geltend machen, solange über das Eigentum an dem zu restituierenden Vermögenswert noch nicht verfügt, dieser also noch nicht veräußert worden ist. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Da diese Verfügungssperre nur schuldrechtlicher Art ist, ist es dem Verfügungsberechtigten auch in Fällen eines wirksamen Antrags nach § 30 VermG dennoch weiterhin möglich, wirksame Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen und so beispielsweise ein Grundstück an Dritte wirksam zu veräußern. Nach § 3 Abs. 4 VermG tritt in diesem Falle ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr an die Stelle des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgabe. Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ist in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG nur in einzelnen Punkten, teils in Anlehnung an das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, teils aber auch in bewusster Abweichung hiervon, näher ausgestaltet. Das rechtfertigt es, in dem durch die getroffenen gesetzlichen Regelungen gesetzten Rahmen auf Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts, im Fall einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung auf Vorschriften des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag - in analoger Anwendung zurückzugreifen. Dies führt dazu, dass der Verfügungsberechtigte bei einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung durch die entsprechende Anwendung von §§ 681 S. 2, 668 BGB den Veräußerungserlös zu separieren hat. Geschieht dies nicht, hat der Verfügungsberechtigte den Veräußerungserlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - V ZR 295/12 - juris; Urteil vom 08. Dezember 2017 -V ZR 296/16 Rn. 15, juris).
Ein entsprechender Anspruch auf Ersatz der Zinsen aus einer analogen Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB besteht hier jedoch - auch unter Beachtung der vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - nicht. Denn nach dem Verständnis des Senats ist vorliegend kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Verzinsung des Erlöses nach Auftragsrecht. Die Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, insbesondere die Regelungen in §§ 681 S. 2, 668 BGB, können im Verhältnis des Berechtigten zu dem Verfügungsberechtigten nämlich nur dann analog angewendet werden, wenn dieses Verhältnis planwidrig lückenhaft geregelt ist und die Anwendung solcher Vorschriften dem Plan des Gesetzes entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 203/11 -, juris Rn. 21, 24; Urteil vom 17. Juli 2015 - V ZR 205/14 juris Rn. 18, 21; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05 - juris Rn. 15). Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall.
a) Die Unterlassungspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG setzt in der heute geltenden Fassung des VermG einen Antrag nach § 30 VermG voraus. Bis zum 28.03.1991 sah § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als Voraussetzung für die Unterlassungspflic...