Leitsatz (amtlich)

Bei Ermittlung der wirtschaftlichen Nachteile, die der gewerbliche Mieter durch hoheitliche Maßnahmen zur Eindämmung der Cowvid-19-Pandemie erlitten hat, ist im Rahmen von § 313 Abs. 1 BGB auch die mögliche Kompensation durch den Online-Handel zu berücksichtigen.

Bei einem zentral betriebenen Online-Handel hat der Mieter die Gewinne hieraus konkret zu beziffern und nach einem nachvollziehbaren Schlüssel auf sein Mietobjekt umzulegen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.10.2020; Aktenzeichen 52 O 20/20)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Teil- und Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 30.10.2020, Az. 52 O 20/20, bei einem Streitwert von 170.098,36 EUR gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Mit Mietvertrag vom Dezember 2012 vermietete die Beklagte der Klägerin Gewerberäume in dem Einkaufszentrum "M. B." zum Betrieb eines "D. c. H."-Einzelhandelsfachgeschäfts. Die Parteien streiten im Rahmen der Klage über die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von nach Ansicht der Klägerin überzahlten Nebenkosten in den Jahren 2014-2018 sowie die Auszahlung eines unstrittigen Betriebskostenguthabens für das Jahr 2018, nachdem die Klägerin zunächst im Juli 2016 unter der Firma "D. c. H. e. K." in das Handelsregister des Amtsgerichts Dresden und sodann im September 2016 die durch Übertragung dieses einzelkaufmännischen Unternehmens als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung entstandene "D. c. H. GmbH" in das Handelsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen worden waren. Weiterhin nimmt die Beklagte die Klägerin im Wege der Widerklage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von April bis Juni 2020 in Anspruch, der aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen nicht entrichtet worden war.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das Teil- und Versäumnisurteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts vom 29.10.2020 - 52 O 20/20 -, soweit mit dem Teilurteil ihre Klage aus eigenem Recht abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 51.136,62 EUR nebst Zinsen stattgegeben worden ist.

Die Klägerin trägt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Begründung ihrer Berufung vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht die Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht verneint. Bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen führe eine Umwandlung nur dann zu einer Gesamtrechtsnachfolge, wenn der Mietvertrag unternehmensbezogen sei. Das Verhalten der Parteien, insbesondere der Beklagten, verdeutliche - wie aus dem Nachtragsentwurf (Anlage K 27), dem Schreiben der Beklagten vom 22.8.2018 (Anlage K 26) und dem Schreiben der Beklagten vom 18.9.2018 Anlage K 28 erkennbar -, dass zwischen den Parteien ein inhaberbezogenes Mietverhältnis bestehe.

Die gesetzlichen Umwandlungsfolgen seien auch durch die mietvertraglichen Vereinbarungen in Teil B Ziffer 13 des Mietvertrages (im Folgenden: "MV") zulässigerweise abbedungen.

Jedenfalls liege keine Klageänderung vor, denn die Klägerin als Geschäftsführerin der "D. c. H. GmbH" (im Folgenden: "GmbH") habe durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten zur Klageerhebung konkludent und hilfsweise die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen erklärt.

Im Rahmen der Widerklage habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass es das Schreiben der Klägerin vom 26.4.2020 für relevant erachte und das Schreiben der Beklagten vom 29.4.2020 so verstehe, dass im Schreiben vom 26.4.2020 keine Reduzierung der Miete bzw. Befreiung von der Miete gefordert werde.

Das Landgericht habe auch verfahrensfehlerhaft der Klägerin nicht die beantragte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.8.2020 gewährt und auch nicht darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Mieters Hilfszahlungen zu berücksichtigen seien.

Auf eine entsprechende Schriftsatzfrist bzw. auf den gebotenen Hinweis des Landgerichts hätte die Klägerin vorgetragen, dass die GmbH für die streitgegenständliche Filiale in dem Einkaufszentrum M. B. zwar einen anteiligen Zuschuss zur Nettomiete in Höhe von 4275,49 EUR erhalten habe, dieser aber zurückzuzahlen sei, weil die Förderungsbedingungen nicht erfüllt seien. Die Zuschussgewährung setze eine Umsatzreduzierung der Monate April und Mai 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 um mindestens 60 % im Gesamtunternehmen voraus. Diese Umsatzunterschreitung liege zwar in der streitgegenständlichen Filiale vor, nicht aber für das Gesamtunternehmen. Weder die Klägerin noch die GmbH hätten Ansprüche aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung. Aus der Filiale in Berlin...

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