Leitsatz (amtlich)
Erfüllt der nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigte Gläubiger die Forderung, von der er freigestellt werden will, zählt diese Zahlung zu den Kosten der Ersatzvornahme. Verlangt der ermächtigte Gläubiger für die Vollstreckungskosten nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorschuss, kann nichts anderes gelten.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.08.2010; Aktenzeichen 20 O 535/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des LG Berlin vom 24.8.2010 - 20 O 535/09 - wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das LG Berlin verurteilte die Schuldnerin im Verfahren 20 O 535/09 am 2.6.2010 im Wege des Versäumnisurteils, die Gläubiger gegenüber "Ansprüchen der ... Bank AG i.H.v. 348.463,02 EUR" nebst Zinsen freizustellen. Die Gläubiger beantragten am 11.6.2010/7.7.2010 unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils, sie nach § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, sie auf Kosten der Schuldnerin von Forderungen der ... Bank AG (Drittgläubiger) freizustellen. Daneben beantragten sie, die Schuldnerin zu verurteilen, an den Drittgläubiger 348.463,02 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Mit Beschluss vom 24.8.2010 ermächtigte das LG Berlin die Gläubiger antragsgemäß. Den Zahlungsantrag wies es zurück, da die Gläubiger eine Zahlung der Schuldnerin an den Drittgläubiger nicht verlangen könnten. Gegen diesen Beschluss haben die Gläubiger mit bei Gericht am 26.8.2010 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihr Antrag zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führen sie an, nicht über Mittel zu verfügen, um die Ansprüche des Drittgläubigers zu befriedigen. Die Schuldnerin müsse ihnen daher für diese Zahlung Vorschuss leisten. Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.9.2010 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.
1. Die Freistellung von einer Verbindlichkeit kann nach h.M. im Wege der Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden (KG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 W 5057/98, NJW-RR 1999, 793; Gruber in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 887 Rz. 4 m.w.N.). Erfüllt der nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigte Gläubiger die Forderung, von der er freigestellt werden will, zählt diese Zahlung nach allgemeiner Meinung zu den Kosten der Ersatzvornahme (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 3.4.1998 - 11 W 1218/98, NJW-RR 1998, 1769 [1770]; Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Kessel, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 887 Rz. 58). Erfüllt der ermächtigte Gläubiger die Forderung, von der er freigestellt werden will, nicht, sondern verlangt er für die Vollstreckungskosten i.S.v. § 788 ZPO nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorschuss, kann nichts anderes gelten. Ein Grund für eine andere Beurteilung ist nicht erkennbar. Der Gläubiger kann ferner entgegen der vom LG vertretenen Ansicht bei einer Freistellung verlangen, dass der nach § 887 Abs. 2 ZPO von ihm zu zahlende Vorschuss direkt an den Drittgläubiger erfolgt. Es wäre eine unnötige Förmelei, dass der Gläubiger zunächst Zahlung an sich verlangt und dann seinerseits den Drittgläubiger bedient.
2. Die landgerichtliche Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 2.6.2010 ist unzulässig. Das Urteil weist keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung ist es, dass Inhalt und Umfang des zu vollstreckenden Rechts in dem Vollstreckungstitel bestimmt oder - durch Auslegung - bestimmbar bezeichnet sind. Die Vollstreckung eines auf Freistellung gerichteten Urteils setzt vor diesem Hintergrund voraus, das der Anspruch, von dem freizustellen ist, nach Grund und - sofern es um eine Geldforderung geht - auch der Höhe nach bezeichnet ist. Bei einer Klage auf Befreiung von einer auf eine Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit muss daher die Forderung des Drittgläubigers nach Grund und Höhe sowohl im Klageantrag genau bestimmt bezeichnet sein als auch in den Tenor des Urteils aufgenommen werden (BGH, Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 [156]; BGH, Urt. v. 30.3.2000 - IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814 [2816]; OLG Naumburg, Beschl. v. 24.7.2003 - 1 W 28/03, InVo 2004, 201; Zahn, ZfBR 2007, 627 [631] m.w.N.). Für den Grund muss dabei nicht nur die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Identität der Forderung klar sein (OLG Naumburg, Beschl. v. 24.7.2003 - 1 W 28/03, InVo 2004, 201). Daran fehlt es hier. Es mangelt Klage wie Urteil an der ausreichenden Angabe des Grundes zur Klärung der Identität der Freistellungsforderung des Drittgläubigers. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde die Gläubiger dem Drittgläubiger schulden/haften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war in Ermangelung ihrer Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Fundstellen