Leitsatz (amtlich)
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichteten Klage bemisst sich nicht analog § 41 Abs. 5 GKG, sondern gem. § 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 26.05.2015; Aktenzeichen 121 C 40/15) |
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird auf die Kammer übertragen.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Gebührenstreitwert für das Verfahren erster Instanz unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG Mitte vom 26.5.2015 - 121 C 40/15 - festgesetzt auf bis 5.000 EUR.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtige der klagenden Mieterin begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, nachdem das AG den Klageantrag zu 2), der auf die negative Feststellung eines Minderungssatzes gerichtet war, mit dem Jahreswert der begehrten Minderung bemessen hat.
Das AG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Das gem. § 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und ZPO auf die Kammer übertragene Beschwerdeverfahren führt im Ergebnis zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Sie hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.
Der Gebührenstreitwert für den auf die negative Feststellung der monatlichen Minderung von 82,20 EUR gerichteten Klageantrag zu 2) bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung (= 3.425,40 EUR), so dass der Gebührenstreitwert unter Einschluss des zutreffend mit 986,40 EUR bemessenen Klageantrags zu 1) sich insgesamt auf bis 5.000 EUR beläuft.
Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 - VIII ZR 89/13, GE 2015, 249; Kammer, Beschl. v. 4.8.2015 - 67 T 80/15, WuM 2015, 565 Tz. 8), hat der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt. Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.9.2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; Kammer, Beschl v. 17.11.2008 - 67 S 258/08, n. v.; LG Berlin, Beschl. v. 26.5.2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18.7.2014 - 63 T 88/14, GE 2014, 1585 Tz. 3 f.; a.A. KG, Beschl. v. 26.8.2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 13.7.2015 - 65 T 90/15, n. v.). Diese Wertung gilt unabhängig, erst Recht aber vor dem Hintergrund der umfassenden Mietrechtsreformen der Jahre 2013 (und 2015), die den Gesetzgeber auch weiterhin nicht veranlasst haben, im GKG enthaltene Regelungslücken zu schließen und etwaig vorhandene Wertungswidersprüche zu beseitigen.
Davon ausgehend bemisst die Kammer den Gebührenstreitwert im streitgegenständlichen Kontext auch weiterhin gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO mit dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung. Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 936 Tz. 5; Beschl. v. 21.9.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Tz. 14; Beschl. v. 12.5.2010 - VIII ZR 235/09, n. v.; Beschl. v. 29.2.2012 - VIII ZR 155/11, n.v.), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG bestand.
Fundstellen