Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen 70 Lw 1/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG Schöneberg - Landwirtschaftsgericht Berlin - vom 6.5.2008 abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin, bzw. den von den Beschwerdeführern bevollmächtigten Personen umfassend Auskunft zu erteilen, über die in den Jahren 2005, 2006 und 2007 durchgeführte Liquidation durch Aushändigung jeweils einer Kopie des Jahresabschlusses und der dazugehörigen Bilanz für die Wirtschaftsjahre 2005, 2006 und 2007, durch Übergabe eines Verzeichnisses über den vollständigen Bestand der bei der Beschwerdegegnerin für die in den Wirtschaftsjahren 2005, 2006 und 2007 erfolgte Geschäftstätigkeit, wie auch von der Liquidationsgesellschaft mit Dritten abgeschlossener Verträge, Grundstückskaufverträge, Arbeitsverträge, Honorarverträge, Dienstleistungsverträge, sonstige Kaufverträge etc. und den für den Abschluss der jeweiligen Verträge herangezogenen Wertgutachten, aller Kontoauszüge über die von der Liquidationsgesellschaft unterhaltenden Bankkonten, den in den Auszügen dokumentierten Kontenbewegungen, die abgegebenen Steuererklärungen und die die Erklärungen begründenden Unterlagen, den Dokumenten über gezahlte Honorare und sonstige Vergütungen, weiter über die von der Liquidationsgesellschaft begründeten und erfüllten, bzw. zu erfüllenden privaten und öffentl.-rechtl. Verpflichtungen und Vorlage der in dem Verzeichnis aufgeführten Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Beschwerdeführer oder von den Beschwerdeführern beauftragten Vertreter.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 22 Abs. 1 LwVG zulässige Beschwerde ist begründet, weil den Antragstellern der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Der Senat hält an der in seinem Beschluss vom 13.6.2006 vertretenen Auffassung, die den Auskunftsanspruch der Antragsteller für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2004 betraf, im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 26.10.2006 - BLw 21/06 - nicht mehr fest. Der BGH in einem vergleichbaren Fall (Beschl. v. 1.7.1994 - BLw 103/93, ZIP 1994, 1219), in dem die die Auskunft begehrenden Mitglieder einer in Liquidation befindlichen LPG die Mitgliedschaft noch nicht gekündigt hatten, u.a. Folgendes ausgeführt:
"Die Antragstellerin ist nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin, die sich in Liquidation befindet (§ 41 LwAnpG). Das Landwirtschaftsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Antragstellerin ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt hat. Eine unmittelbare Anwendung von § 44 LwAnpG scheidet mithin aus, die Antragstellerin hat nur Anspruch darauf, dass das Vermögen der LPG auch an sie "unter Beachtung des § 44 LwAnpG" aufgeteilt wird (§ 42 Abs. 1 LwAnpG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt dieser Aufteilungsanspruch nicht voraus, dass das entsprechende Mitglied aus der LPG ausgeschieden ist. Das Ziel der Liquidation besteht gerade darin, das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Genossenschaft an die Mitglieder aufzuteilen. Deshalb erfolgt im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG die Vermögensaufteilung zwar nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 LwAnpG, setzt aber nicht ein Ausscheiden der Mitglieder voraus (vgl. auch Schweizer/Thöne, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Bundesländern, 1993, Teil A IV Nr. 15 (S. 59); Rädler/Raupach/Bez-zenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR; Arlt/Schramm, LwAnpG, § 42 Rz. 197)."
In einer weiteren Entscheidung (Beschl. v. 8.5.1998 - BLw 41/97, ZIP 1998, 1126) hat der BGH u.a. ausgeführt:
"Selbst vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus, dass die Antragstellerin noch Mitglied der Antragsgegnerin ist, ist der geltend gemachte Auskunftsanspruch begründet. Die Antragstellerin hätte in diesem Fall zwar keinen Anspruch nach § 44 LwAnpG, sondern nur einen Anspruch darauf, dass das Vermögen der LPG "unter Beachtung des § 44 LwAnpG" aufgeteilt wird. Diesen Anspruch kann das Mitglied im Wege eines Feststellungsantrags verfolgen, dass bei der Verteilung des Liquidationserlöses zu seinen Gunsten ein bestimmter Abfindungsanspruch zu berücksichtigen sei (Senatsbeschl. v. 1.7.1994 - BLw 103/93, AgrarR 1994, 365 = WM 1994, 1765).
Um diesen Abfindungsanspruch bemessen zu können, hat das Mitglied schon während des Liquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an uneingeschränkter Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgebenden Unterlagen (vgl. BGHZ 124, 199 ff.). Der Anspruch setzt entgegen der von dem Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG-NL 1995, 212, 214) nicht voraus, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, der Liquidator habe die für eine ordnungsgemäße Liquidation erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Denn er bezweckt nicht eine Kontrolle des Liquidations...