Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 63/91 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 82/92 (WEG)) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1992 – 150 T 82/92 (WEG) – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 3) zu 92 % und die Beteiligten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu 8 %; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 26.000,00 DM.
Gründe
Den Beteiligten zu 1) bis 4) gehörte je eine Eigentumswohnung in der Anlage. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung vom 25. März 1991 zu TOP 1 bis 4 mit Mehrheit beschlossen, den Beteiligten zu 1) bis 4) das Wohnungseigentum nach § 18 WEG zu entziehen und der Beteiligten zu 7) Klagebefugnis zur Durchführung der Entziehungsverfahren zu erteilen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Entziehungsbeschlüsse rechtzeitig angefochten, die Beteiligten zu 1) bis 3) zum Verfahren 70 II 63/91 – und die Beteiligte zu 4) zum Verfahren 70 II 62/91 – AG Wedding. Das Amtsgericht hat mit den beiden Beschlüssen vom 2. März 1992 alle vier Wohnungseigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Die Beteiligten zu 5), 7) und 9) haben beide Beschlüsse des Amtsgerichts mit der Erstbeschwerde angefochten. Die Beteiligten zu 1), 2) und 4) sind aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden und haben im Erstbeschwerdeverfahren ihren Sachantrag deshalb auf den Kostenpunkt beschränkt. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 21. Dezember 1992 auf die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 5), 7) und 9) den Beschluß des Amtsgerichts geändert und den Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Im übrigen hat es den Beteiligten zu 1) bis 4) die Gerichtskosten der beiden Vorinstanzen anteilmäßig auferlegt. Gegen diesen Beschluß richten sich die frist- und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4).
I.
Die Rechtsbeschwerden sind zulässig.
Der Beteiligte zu 3) greift mit dem Rechtsmittel nach § 27 FGG die Sachentscheidung des Landgerichts an. Er ist durch diese Entscheidung beschwert, weil das Landgericht seinen Anfechtungsantrag zurückgewiesen hat. Der nach § 45 Abs. 1 WEG a. F. entscheidende Beschwerdewert von 1.200,00 DM ist offensichtlich überschritten.
Die Beteiligten zu 1), 2) und 4) greifen die sie betreffende isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts an. Das ist nach § 20 a Abs. 2 FGG zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 DM ist für jeden dieser Beteiligten überschritten. Sie begehren von der ihnen auferlegten Kostenlast der beiden Vorinstanzen befreit zu werden. Das macht für jeden dieser Rechtsbeschwerdeführer einen Wert von mehr als 200,00 DM aus.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
1.Zur Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3):
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht entschieden, daß der von den Wohnungseigentümern nach § 18 Abs. 1 WEG als Voraussetzung des Entziehungsverfahrens zu fassende Beschluß im Wohnungseigentums verfahren nur auf seine formelle Gesetzmäßigkeit, nicht aber auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen ist (st. Rsp. des Senats in den Beschlüssen vom 25. August 1993 – 24 W 6943/92 –, vom 1. Oktober 1990 – 24 W 6701/89 (Teilbeschluß) und vom 24. Januar 1990 – 24 W 4100/89 –; s. auch OLG Düsseldorf, ZMR 1991, 314) und daß ein solcher Verstoß hier nicht feststellbar ist.
Die Wohnungseigentümer haben den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluß mit der nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 WEG erforderlichen Mehrheit gefaßt. Denn z. Zt. der Beschlußfassung am 25. März 1991 bestand die Gemeinschaft aus neun Wohnungseigentümern. Ausgeschlossen von der Abstimmung war – wie unten darzulegen ist – nur der Beteiligte zu 3). Acht Wohnungseigentümer waren also stimmberechtigt. Von diesen haben nach dem Protokoll der Versammlung fünf Wohnungseigentümer für die Einleitung des Entziehungsverfahrens gestimmt und drei dagegen.
Der Beteiligte zu 3) ist nach § 25 Abs. 5 WEG zu Recht von der Abstimmung über den ihn betreffenden Entziehungsbeschluß ausgeschlossen worden. Denn der Gegenstand des Beschlusses ist die Einleitung eines gegen ihn gerichteten gerichtlichen Verfahrens, nämlich das vor dem Prozeßgericht zu betreibende Entziehungsverfahren (vgl. BGHZ 59, 104).
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch entschieden, daß die Beteiligte zu 7) nach § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung nicht ausgeschlossen war. Die Wohnungseigentümer haben ihr in dem angefochtenen Beschluß die Befugnis erteilt, das gerichtliche Entziehungsverfahren gegen den Beteiligten zu 3) zu betreiben. Damit haben sie zwar ein Rechtsgeschäft ihr gegenüber vorgenommen. Dieses fällt jedoch nicht unter die in § 25 Abs. 5 WEG gemeinten Rechtsgeschäfte, weil es sich nicht auf die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums bezieht sondern eine m...