Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 61 S 226/97)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 3 C 554/96)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Gründe

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zustimmung zur Erhöhung des Bruttokaltmietzinses gemäß § 2 MHG in Anspruch.

Am 15. Mai 1975 schloß der Beklagte mit F., der damaligen Eigentümerin des Hauses … einen Mietvertrag über die Wohnung im dritten Obergeschoß dieses Hauses. Später veräußerte F. das Hausgrundstück an H. … und die Klägerin zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die neuen Eigentümer wurden am 11. November 1993 in das Grundbuch eingetragen. Am 13. Juli 1995 erfolgte die Eintragung der Kläger zu 2. bis 29. als Eigentümer. Sie waren zuvor in die bezeichnete Gesellschaft als Gesellschafter eingetreten. Der Gesellschafter H. war ausgeschieden. Die Anwachsung seines Anteils am Gesamthandseigentum zu Gunsten der übrigen Gesellschafter wurde am 2. August 1995 in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1996 forderten die Kläger den Beklagten auf, einer Erhöhung des monatlichen Bruttokaltmietzinses von 999,25 DM auf 1.186,67 DM ab 1. August 1996 zuzustimmen. Der Beklagte gab keine Zustimmungserklärung ab.

Der daraufhin erhobenen Zustimmungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, in welcher er unter anderem rügt, aktivlegitimiert könne allein die Klägerin zu 1. sein, weil hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 29. eine die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 1 BGB rechtfertigende Veräußerung nicht vorgelegen habe.

Das Landgericht hat am 23. Februar 1998 „wegen grundsätzlicher Bedeutung” beschlossen, einen Rechtsentscheid zu der Frage einzuholen, ob die aus einem Gesellschafterwechsel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgende Veränderung der Gesamthand bezüglich des vermieteten Grundvermögens der Gesellschaft als Veräußerung im Sinne des § 571 BGB (analog) zu behandeln ist.

Ein Rechtsentscheid zu dieser Vorlagefrage ergeht nicht. Denn es fehlt an der vom Landgericht angenommenen, für die Zulässigkeit der Vorlage nach § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage.

Zwar ist in Fällen der vorliegenden Art streitig, ob die Vorschrift des § 571 BGB Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat jedoch durch Urteil vom 18. Februar 1998 (NJW 1998, 1220) entschieden, daß ein Mietvertrag über ein Grundstück, den eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin abgeschlossen hat, nach einem Gesellschafterwechsel jedenfalls dann ohne weiteres mit der Gesellschaft in der neuen personellen Zusammensetzung fortgeführt wird, wenn die ursprünglichen Gesellschafter mit einem ihre gesamthänderische Bindung bezeichnenden Vermerk (§ 47 GBO) als Eigentümer oder Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen waren. Hierzu hat er ausgeführt, die Anwendung des § 571 BGB beruhe nicht entscheidend darauf, auf welche Weise (Übertragung des Eigentums oder Wechsel der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Eigentumsverhältnisse sich verändert hätten. Vielmehr komme es allein darauf an, daß im Anschluß an den Gesellschafterwechsel andere zu einer Gesamtheit zusammengeschlossene Personen Eigentümer des Hausgrundstücks seien als vorher. Sinn und Zweck des § 571 BGB sei es unter anderem zu verhindern, daß der Mieter ohne sein Zutun einem Vermieter gegenübersteht, der nicht (mehr) Eigentümer ist, bzw. einem neuen Eigentümer, der nicht durch einen Mietvertrag gebunden sei. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Gesellschafterwechsel zwar einerseits eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse an dem Hausgrundstück herbeiführe, andererseits die neuen Eigentümer aber nicht in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages einträten.

Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall, in welchem nicht bereits bei Abschluß des Mietvertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin aufgetreten, sondern erst später anstelle einer Einzelperson in das Mietverhältnis eingetreten ist. Denn auch bei dieser Fallgestaltung greift der vom Bundesgerichtshof herausgestellte Schutzgedanke des § 571 BGB ein.

Wegen dieser höchstrichterlichen Entscheidung kommt der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Dabei ist es unerheblich, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch Urteil und nicht im Wege des Rechtsentscheids ergangen ist (vgl. KG, WuM 1985, 285; OLG Hamm, WuM 1984, 239).

 

Unterschriften

Zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinderte Richterin am Kammergericht Böhrenz. 15.05.1998 Freckmann, Brockmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 869365

NZM 1998, 507

WuM 1998, 407

IPuR 1998, 55

KG-Report 1998, 332

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?