Leitsatz (amtlich)
Auch wenn ein Rechtsanwalt aus ihm von seiner Sozietät abgetretenem Recht Ansprüche einklagt, die unmittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit haben, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, sondern eine Tätigkeit, die als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt, so dass dieser Rechtsanwalt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch nicht berechtigt ist, auf die entstandenen Gebühren Umsatzsteuer zu berechnen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.02.2009; Aktenzeichen 8 O 11/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 11.2.2009 - 8 O 11/09 - abgeändert:
Die nach dem Urteil des LG Berlin vom 23.1.2009 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.511,51 EUR und die von dem Beklagten an den Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten werden auf 161,91 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2009 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 87 % und der Drittwiderbeklagten 13 % zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 238,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nahm den Beklagten aus ihm von der Rechtsanwaltssozietät, der er angehört, abgetretenem Recht auf Zahlung von Honorar in Anspruch, wobei die Leistungserbringung im Wesentlichen durch den Drittwiderbeklagten erfolgte. Der Beklagte seinerseits machte gegen den Drittwiderbeklagten Rückzahlungsansprüche wegen angeblich überzahlten Honorars geltend. Das LG Berlin gab der Klage zum überwiegenden Teil statt und wies die Drittwiderklage als unbegründet ab. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten entschied es, dass der Beklagte 86 % der Kosten des Klägers und der Kläger 14 % der Kosten des Beklagten zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat das LG dem Beklagten auferlegt.
Auf die Gesuche der Parteien hat das LG die Kosten gegeneinander ausgeglichen und mit dem angegriffenen Beschluss zugunsten des Klägers 1719,53 EUR und zugunsten des Drittwiderbeklagten 192,68 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, dass beide Parteien aus ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt haben, so dass die von ihnen geltend gemachte Umsatzsteuer abzusetzen sei.
II. Das als sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass das Rechtsmittel gegen den Drittwiderbeklagten mit einer Beschwer von 30,77 EUR die Kostengrenze des § 567 Abs. 2 ZPO von 200 EUR nicht übersteigt, denn bei mehreren Streitgenossen ist die jeweilige Beschwer, soweit sie sich nicht deckt, zusammenzurechnen (BGHZ 23, 333, 338 für die Revision). Rechnet man aber die Beschwer hinsichtlich beider Beschwerdegegner zusammen, ergibt sich ein Betrag von 238,79 EUR.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg, denn das LG hat zu Unrecht bei der Festsetzung auf der Seite des Klägers beziehungsweise des Drittwiderbeklagten Umsatzsteuerbeträge berücksichtigt.
Grundsätzlich umfasst ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch auch einen Anspruch auf Erstattung der auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer, denn diese ist Teil der gesetzlichen Vergütung (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Leistung des Rechtsanwalts umsatzsteuerbar ist (BGH, Beschl. v. 25.11.2004 - I ZB 16/04, NJW-RR 2005, 363). Die Beschwerdegegner können sich insoweit auch nicht auf die Regelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO berufen, denn diese setzt das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht voraus (OLG Düsseldorf MDR 2008, 652), an der es hier gerade fehlt.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass kein steuerbarer Umsatz vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird, soweit die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (BGH, a.a.O., m. z. w. N). In einem solchen Fall entsteht selbst dann keine Umsatzsteuer, wenn der Rechtsanwalt sich durch seine Sozietät vertreten lässt (OLG Schleswig, JurBüro 1985, 399) oder eine Rechtsanwalt-Partnergesellschaft ihn vertritt, der er angehört (KG, JurBüro 2006, 373).
Hier liegt es so, dass der Kläger ihm von der Sozietät, der er angehört, abgetretene Ansprüche geltend gemacht hat, so dass der erforderliche Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit unmittelbar gegeben ist. Auf diesen engen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beklagte in der Beschwerdeschrift vom 13.2.2009 ausdrücklich hinweisen lassen und entsprechende Zitate benannt. Dem sind die Beschwerdegegner lediglich damit entgegengetreten, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vorliege und die Zitate andere Fallkonstellationen beträfen. Hierin vermag der Senat kein wirksames Bestreiten des behaupteten beruflichen Bezugs der anwaltlichen Tätigkeit zu erkennen, so dass vom Vorliegen eines s...