Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 26.07.2023; Aktenzeichen 105 O 59/23) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26.07.2023 wird verworfen.
Gründe
I. Der Verfügungskläger hat sich gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sowie die Beschränkung seiner Geschäftsführerbefugnisse gewendet. Nach übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Ferner hat es den Verfahrenswert mit Beschluss vom 26.07.2023 auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 29.01.2024. Er beantragt, den Verfahrenswert auf 2.375.822,20 EUR festzusetzen. Er sei durch den zu niedrigen Wert beschwert, da er mit seinen Verfahrensbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen habe, aus der sich ein höheres Honorar ergebe als aus dem von dem Landgericht angesetzten Verfahrenswert. Mit der Heraufsetzung dieses Wertes erhöhe sich sein Erstattungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte.
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist unzulässig. Der Verfügungskläger ist durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert. Dies gilt bei einem aus Sicht der Partei zu niedrig festgesetzten Streitwert entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers auch bei Vorliegen einer mit seinem Verfahrensbevollmächtigten geschlossenen Honorarvereinbarung.
Der Senat hat in einer entsprechenden Fallkonstellation mit Beschluss vom 03.03.2016 - 23 W 7/16 (BeckRS 2016, 4641 Rn. 4, beck-online) ausgeführt:
Die Streitwertfestsetzung ist in einem solchen Fall nämlich für die Höhe des an den Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Honorars gänzlich ohne Belang. Die Partei ist weder durch eine zu hohe noch durch eine zu niedrige Festsetzung beschwert, da das Honorar sich nicht nach dem Streitwert richtet, sondern nur nach dem von dem Prozessbevollmächtigten getätigten Zeitaufwand. Ihr bloß mittelbares Interesse, eine höhere Beteiligung der gegnerischen Partei an der Zahlung der ihrem Prozessbevollmächtigten geschuldeten Gebühren zu erreichen, mag - anders als für ihren Prozessbevollmächtigten - ein Rechtsschutzinteresse begründen. Eine Beschwer ergibt sich daraus jedoch nicht.
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Verfügungskläger angeführten Gegenauffassung weiterhin fest. Die erforderliche Beschwer des Beschwerdeführers kann nicht aus der Vergütungsvereinbarung hergeleitet werden. Nach ganz überwiegender Auffassung kommt es für die Bestimmung der Beschwer bei von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen auf die materielle Beschwer an (vgl. BeckOK KostR/Laube, 44. Ed. 1.1.2024, GKG § 68 Rn. 45; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09. 2011 - 3 W 50/11 für § 17a GVG; a.A.: MüKoZPO, ZPO vor § 511 Rn. 22). Dementsprechend verneint der BGH regelmäßig die Beschwer der Partei, die eine Heraufsetzung des Streitwertes begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11; Beschluss vom 20.12.2016 - II ZR 249/14). Wäre hingegen die formelle Beschwer maßgeblich, käme es nur darauf an, welchen Streitwert die Partei vor der Festsetzung angeregt hat. Die materielle Beschwer wird bestimmt nach dem rechtskräftigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Nicht mitzubetrachten sind mittelbare Interessen der Partei, die sich aus außerhalb des Streitgegenstandes liegenden Umständen ergeben (MüKoZPO, ZPO vor § 511 Rn. 16, beck-online mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - XII ZB 553/14, Rn. 11; Musielak/Voit, ZPO vor § 511 Rn. 22). Die materielle Beschwer durch die Wertfestsetzung kann sich daher allein aus dem Streitverhältnis ergeben und nicht aus dem hiervon unabhängigen Rechtsverhältnis der Partei zu ihrem Prozessvertreter.
Dem tatsächlich bestehenden Interesse der Partei an einer höheren Streitwertfestsetzung muss nicht durch eine Durchbrechung der Regeln für die Bestimmung der materiellen Beschwer Rechnung getragen werden. Vielmehr kann die Partei auf das Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten verwiesen werden. Das ist gerechtfertigt, da auch aus diesem Verhältnis ihr Interesse herrührt. Ihr Prozessbevollmächtigter kann von seinem eigenen Beschwerderecht gemäß § 32 Abs. 2 RVG Gebrauch machen und eine Heraufsetzung des Streitwertes verlangen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, ihm fehlte aufgrund der Honorarvereinbarung die Beschwer (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 W 26/12, Rn. 2; BeckOK KostR/Laube, 44. Ed. 1.1.2024, GKG § 68 Rn. 57.1). Denn ebenso wenig wie mittelbare Umstände die Beschwer begründen können, können sie sie entfallen lassen. Vor- oder Nachteile aus dem Verhältnis zu einem Dritten haben jeweils unbeachtet zu bleiben.
Eine Abänderung des Streitwertes von Amts wegen - die sich ohnehin nicht aufdrängt - kommt nicht in Betracht, da das Verfahren bei dem Beschwerdegericht nicht anhängig geworden ist. Durch eine unzulässige Beschwerde wird das Beschwerdegericht nicht iSd § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu einer Entscheidu...