Leitsatz (amtlich)
Einem Strafgefangenen steht ein subjektiv - öffentliches Recht auf gesundheitliche Betreuung zu; dies umfasst aber nicht das Recht auf freie Arztwahl (hier kein Anspruch auf Zulassung einer bestimmten externen Therapeutin).
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. März 2005 (fälschlich auf den 2. März 2004 datiert) mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts aufgehoben.
Der Antrag des Gefangenen vom 10. Juni 2004, der externen Therapeutin Dipl.-Psychologin C... S...-K... ständigen Einlaß in die Justizvollzugsanstalt Tegel zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Gefangene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Anstaltsleiter hat den Antrag des Gefangenen, der externen Therapeutin Dipl.-Psychologin C... S...-K... ständigen Einlaß in die Haftanstalt zur Durchführung einer Therapie zu gewähren, mit der Begründung mündlich abgelehnt, daß eine externe Einzelpsychotherapie sowohl wegen des Fehlens einer Behandlungsmotivation als auch der Unmöglichkeit, sie zu finanzieren nicht in Betracht komme. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt Tegel verpflichtet, dem Gefangenen mindestens einmal wöchentlich den Besuch durch diese Psychologin für die Dauer von mindestens einer Stunde zu gestatten. In den Gründen der Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, daß der Antrag des Gefangenen nicht auf die Bewilligung einer Krankenbehandlung im Sinne des § 58 StVollzG gerichtet sei, da der Antragsteller nur den "Einlaß" der Psychologin erstrebe. Dieses Begehren sei nach § 24 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift sollen Besuche zugelassen werden, wenn sie die Behandlung des Gefangenen fördern. Da keine Versagungsgründe ersichtlich seien, habe der Anstaltsleiter den Antrag des Gefangenen zu Unrecht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel mit der Sachrüge.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hält es für geboten, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
1.
Die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, nach einer Gesamtschau begehre der Gefangene lediglich Besuche im Sinne des § 24 Abs. 2 StVollzG durch Frau S...-K... und nicht die Bewilligung einer Krankenbehandlung, verkennt den Streitgegenstand und verkürzt den Inhalt des Antrages. Zur Begründung seines Antrages vom 10. Juni 2004, der externen Therapeutin ständigen Einlaß zu gewähren, führte der Gefangene selbst aus, daß die Kosten der Therapie zunächst von seiner Familie getragen würden. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründete der Gefangene damit, daß der Einlaß der externen Therapeutin für die Aufarbeitung der hinter den Straftaten stehenden Persönlichkeitsdefizite dringend nötig sei. Dadurch wird deutlich, daß der Gefangene den Einlaß der Dipl.-Psychologin begehrt, um mit ihr und niemandem anderen eine Therapie durchzuführen. Daß die Therapeutin zu diesem Zwecke zuvor eingelassen werden müßte, liegt auf der Hand, rechtfertigt aber nicht die Annahme, sie wolle den Gefangenen - was ihr im Rahmen der üblichen Besuchsregelungen ohnehin freistünde (§ 24 Abs. 1 StVollzG) - nur besuchen. Die Verkürzung des Streitgegenstandes auf bloße Besuche verkennt auch, daß solche - anders eine Therapie - nichts zu kosten pflegen. Damit scheidet § 24 Abs. 2 StVollzG als Rechtsgrundlage für das Begehren des Gefangenen aus.
Denn Besuche im Sinne von § 24 StVollzG haben vor allem für die Behandlung und die Eingliederung nach der Entlassung erhebliche Bedeutung. Besuche gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG sollen zugelassen werden, wenn sie die Behandlung und Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können (vgl. Arloth/Lückmann StVollzG, § 24 Rdn. 5; Calliess/Müller-Dietz StVollzG 10. Aufl. § 24 Rdn. 5). Sie bilden eine Möglichkeit zu unmittelbarem Kontakt mit anderen Personen des früheren oder künftigen Lebensbereiches (vgl. Schwind/Böhm StVollzG, 3. Aufl. § 24 Rdn. 1).
Dabei ist "Behandlung" im weiten Sinn des § 4 StVollzG zu verstehen. Sie bedeutet einen Prozeß, in dem in den wechselseitigen Interaktionen zwischen den Mitgliedern des Vollzugsstabes und dem Gefangenen sich die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugszieles und die Fähigkeit dazu erst entwickelt (vgl. Calliess/Müller-Dietz StVollzG, 10. Aufl., § 4 Rdn 4). Behandlung umfaßt dabei nicht die Therapie einer Krankheit, sondern nur Chancenverbesserung und Hilfe zur Selbsthilfe bei der Lösung wirtschaftlicher, persönlicher und sozialer Probleme (vgl. Arloth/Lückmann, a.a.O. § 4 Rdn. 5).
Der Antragsteller begehrt aber im Gegensatz dazu - wovon auch di...