Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung des Erlöschens der Firma nach § 74 Abs. 1 GmbHG setzt grundsätzlich die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nach § 65 Abs. 1 GmbHG und den Ablauf des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG voraus. Eine unmittelbare Eintragung der Auflösung und des Erlöschens kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ausreichend sicher feststeht, dass keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
2. Läuft ein Besteuerungsverfahren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Liquidation noch nicht beendet ist. Auf die Frage, ob die Gesellschaft eine festzusetzende Steuerschuld wird begleichen können, kommt es nicht an.
Normenkette
GmbHG § 65 Abs. 1-2, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 150770 B) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 26. März 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. März 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Mai 2013 als Alleingesellschafter gegründete Beteiligte ist seit dem 20. Juni 2013 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Die Beteiligte meldete am 7. Dezember 2017 elektronisch in notarieller Form ihre Auflösung an und dass der bisherige Geschäftsführer nunmehr mit einer näher angegebenen Vertretungsbefugnis der Liquidator der Gesellschaft sei. Ferner wurde angemeldet, dass eine Liquidation mangels vorhandenen Vermögens nicht erforderlich und die Firma erloschen sei.
Mit einer Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Beteiligte darauf hingewiesen, dass es nach der Auflösung der Gesellschaft eines Gläubigeraufrufs bedürfe und eine Löschung erst nach Ablauf des Sperrjahres erfolgen könne. Nur unter besonderen Voraussetzungen könne auf die Einhaltung eines Sperrjahres verzichtet werden. Die vom Liquidator abgegebene Versicherung sei insoweit unzureichend, weil sie in mehreren Punkten unvollständig sei. So reiche es nicht aus, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei, keine Prozesse anhängig, mit der Verteilung von Gesellschaftsvermögens auch nicht begonnen sei, weil auch keines vorhanden wäre. Es fehlten Angaben zur Volleinzahlung der Geschäftsanteile, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliege und dass die Beteiligte nicht Eigentümerin von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sei. Ferner sei die Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften einzuholen. Obwohl die Beteiligte den geltend gemachten Erfordernissen nachkam, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 8. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass eine Löschung derzeit nicht möglich sei, weil das mittlerweile angehörte Finanzamts für Körperschaften mitgeteilt hatte, dass das Besteuerungsverfahren bislang nicht abgeschlossen sei. Damit sei die Liquidation der Beteiligten nicht beendet. Das Registergericht hat insoweit angeregt, die Anmeldung zurückzunehmen, soweit die Eintragung der Löschung der Firma erfolgen sollte.
Nachdem die Beteiligte der Rücknahmeaufforderung keine Folge geleistet hatte, hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung mit Beschluss vom 2. März 2018 insgesamt zurückgewiesen. Da die Beteiligte keinen Teilvollzug der Anmeldung in Bezug auf die Liquidation beantragt habe, sei die Anmeldung vom 7. Dezember 2018 insgesamt zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 26. März 2018 Beschwerde eingelegt. Das Registergericht müsse in einer Zwischenverfügung - entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz - alle Gründe mitteilen, die nach seiner Meinung einer Eintragung entgegen stünden. In der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 sei von Bedenken des Finanzamtes wegen einer Löschung nicht die Rede gewesen. Das Amtsgericht hätte sich dabei auch nicht mit der bloßen Ablehnungserklärung des Finanzamtes für Körperschaften zufrieden geben dürfen, sondern selbst ermitteln müssen, ob noch Steuerguthaben vorhanden sei. Auch sei ein Sperrjahr nicht einzuhalten, weil die Beteiligte vermögenslos sei.
Mit Beschluss vom 13. April 2018 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Abzuwickeln sei grundsätzlich auch die vermögenslose Gesellschaft; eine Auflösung durch bloßen Gesellschafterbeschluss reiche nicht.
II. Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. Mit dem Zurückweisungsbeschluss verweigert das Amtsgericht den Vollzug einer Anmeldung, die zu einer Eintragung in das für die Beteiligte geführte Registerblatt führen soll. Dass die Voraussetzungen der Eintragung zwischen Registergericht und der Beteiligten umstritten sind, lässt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entfallen. Die Eintragung der Auflösung (§ 65 Abs. 1 GmbHG) und des Erlöschens der Firma (§ 74 Abs. 1 GmbHG) sind auch gesetzli...