Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG.
2. Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 BZRG ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare Härte darstellen würde.
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 die vorzeitige Tilgung der Eintragung von zwei Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister. Er macht geltend, der Fortbestand der Eintragungen stelle für ihn eine besondere Härte dar, da sie allein seiner Einbürgerung entgegenstünden und er als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in seiner unternehmerischen Tätigkeit erheblich behindert werde und bei Reisen in die Türkei Probleme habe. Die erste Straftat liege lange zurück. Zu der zweiten Eintragung sei es infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände gekommen. Dem Antrag ist als Anlage der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. September 2017 beigefügt, durch den die Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG abgelehnt worden ist.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er nicht - wie es geboten gewesen wäre (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 - 2 VAs 3/02 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 26 EGGVG Rdn. 3 m.w.N.) - innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 GVG, die mit der Zustellung des genannten Bescheides am 18. September 2017 begann, in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden ist. Der Antrag genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Rechtsverletzung durch den angegriffenen Bescheid.
Hierzu wäre eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung erforderlich gewesen, aus der Art und Inhalt der angefochtenen Entscheidung(en) und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe ersichtlich sind, aus denen sich der Antragsteller dagegen wendet. Mit dem Antrag müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich, wenn sie zuträfen, die behauptete Rechtsverletzung ergäbe (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2012, 126; Beschluss vom 1. April 2014 - 1 VAs 143/13 -; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282, 283; OLG Karlsruhe ZfStrVo 2005, 250; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2005 - 1 VAs 18/05 - juris; std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. nur Beschluss vom 26. Mai 2014 - 4 VAs 16/14 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 EGGVG Rdn. 1 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der geforderten schlüssigen Darlegung einer Rechtsverletzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 BvR 517/13 - juris Rdn. 14). Daran fehlt es hier.
a) Schon die Eintragungen, deren vorzeitige Tilgung der Antragsteller begehrt, werden nur unzureichend bezeichnet. Bezüglich der ersten Eintragung lässt sich der Antragsschrift und dem beigefügten Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht einmal entnehmen, wann genau und zu welcher Sanktion der Antragsteller durch das Amtsgericht Lüneburg verurteilt worden ist. Zu der zweiten Verurteilung liegen widersprüchliche Angaben vor: In der Antragsschrift wird (lediglich) ein Berufungsurteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Oktober 2013 benannt; dagegen nimmt der angefochtene Bescheid auf eine Verurteilung durch das Amtsgericht Winsen (Luhe) vom 11. März 2013 Bezug, die am 26. September 2013 rechtskräftig geworden sei. Auch lassen sich hinreichende Ausführungen zu den Feststellungen der strafrechtlichen Urteile weder dem Antragsvorbringen noch der beigefügten Anlage entnehmen (dazu vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 - juris Rn. 15).
b) Unabhängig davon genügt der Antrag schon deshalb nicht den eingangs dargelegten Anforderungen an die Substantiierung der Rechtsverletzung, weil der Senat anhand des Antragsvorbringens nicht zu prüfen vermag, ob der Antragsteller den richtigen Anfechtungsgegenstand gewählt hat (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 4 VAs 29/15 - m.w.N.).
Anfechtungsgegenstand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er im Vorschaltverfahren erhalten hat, der - hier allein angefochtene - Beschwerdebescheid hingegen nur dann, wenn er eine zusätzliche Beschwer erhält (vgl. KG a.a.O.; OLG Karlsruhe Justiz 2000, 147; HansOLG Hamburg StV 1999, 105 - juris Rdn. 16 f.; Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 48; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 24 EGGVG Rdn. 7 m.w.N.). Ob und gegebenenfalls inwieweit das Bundesministerium der J...