Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.07.2023, Az. 2 O 25/23, gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Absatz 1 ZPO).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen in A.3.3.2 AKB des Vollkaskoversicherungsvertrags der Parteien nicht zu.
Das Landgericht hat ohne Fehler angenommen, dass die Beklagte - das Vorliegen eines versicherten Unfalls im Sinne von A.3.3.2 AKB zugunsten des Klägers unterstellt - wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten durch den Kläger nach § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG i.V.m. B.4.7.1 AKB leistungsfrei ist.
1. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Verstöße gegen die nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses zu erfüllende Obliegenheit, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann.
Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit im Sinne von § 28 Absatz 2 VVG gehört, ergibt sich grundsätzlich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrundeliegenden Bedingungen (BGH, Urteil vom 01.12.1999, IV ZR 71/99, Rn. 8, juris).
Nach B 4.1.2 der hier vereinbarten AKB hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was der Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten dienen kann.
Insbesondere ist bei einem Unfall die Pflicht zu beachten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Ziffer B 4.1.2, erster Spiegelstrich der AKB).
Die Aufklärungsobliegenheit ist danach erkennbar weit gefasst. Sie schließt die Auskunftsobliegenheit nach § 31 Absatz 1 VVG ein, geht aber in gesetzlich zulässiger Weise (vgl. dazu: Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31 Aufl., § 31 Rn. 31) darüber hinaus. Sie erschöpft sich nicht im Erteilen von Informationen, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versicherungsnehmers am Unfallort (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999, IV ZR 71/99, Rn. 9, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012, 4 U 85/11, juris; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Halbach, VVG, 4. Aufl. 2020, AKB 2015 E.2, Rn. 5).
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist von einem Unfall mit einem Fremdschaden auszugehen, denn er hat vorgetragen, die Leitplanke habe aufgrund der Kollision Kratzspuren aufgewiesen. In Anbetracht der gleichzeitig mitgeteilten unstreitigen Tatsache, dass die Inaugenscheinnahme der Leitplanke aus sechs Metern Entfernung wegen des unterbliebenen Überquerens der Autobahn erfolgte und "kein großer Schaden entstanden" sei (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 13 Bd. II d.A.), kann ein Fremdschaden, für den allgemein eine Bagatellgrenze bei 50 Euro angenommen wird, auch bei fehlender Lackierung der Leitplanke auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers nicht verneint werden. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich das unterbliebene Hinzuziehen der Polizei als jedenfalls grob fahrlässig dar.
Die vertragliche Verpflichtung, den Unfallort nicht zu verlassen, stellt eine elementare, jedem Versicherungsnehmer und speziell jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar (BGH, Urteil vom 15.12.1982, IVa ZR 33/81, juris, Rn. 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2022, 12 U 267/21, juris, Rn. 41). Dass er mit einer Verletzung dieser Pflicht auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährdet, muss sich dem Versicherungsnehmer in der Tat schon deshalb aufdrängen, weil jeder Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, welches er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 15.12.1982, Iva ZR 33/81, juris, Rn. 22). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn die Haftungslage eindeutig ist, weil auch in diesem Fall ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers besteht. In der Kaskoversicherung geht es dem Versicherer in erster Linie darum zu prüfen, ob nach § 81 VVG (teilweise) Leistungsfreiheit in Betracht kommt...