Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II (WEG) 84/85) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 140/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesem Rechtszuge nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 5) gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluß der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1986 wird zurückgewiesen,
Das Verfahren über die Kostenbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegner (Antragsteller) sowie die Beteiligten zu 8) bis 13) sind Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.
Die weiteren Beteiligten zu 14) bis 18) hatten gemäß notariellen Kaufverträgen jeweils vom 22. Juni 1985 je eine Wohneinheit der vorgenannten Wohnanlage von der Beschwerdeführerin zu 2) gekauft. Zu ihren Gunsten sind Auflassungsvormerkungen im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden, und zwar zu Gunsten des Beteiligten zu 17) am 27. Juni 1985, der Beteiligten zu 18) am 1. Juli 1985, der Beteiligten zu 14) und 16) jeweils am 3. Juli 1985 sowie des Beteiligten zu 15) am 9. Juli 1985. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Juni 1985, zu der der damalige Verwalter S. mit Schreiben vom 18. Juni 1985 eingeladen hatte und in der lediglich 4 Wohnungseigentümer vertreten waren, stellte der Verwalter fest, daß die Beschlußfähigkeit der Versammlung nicht gegeben sei. Die seinerzeit anwesenden Eigentümer beschlossen einstimmig, die Versammlung gleichwohl zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1 (Abwahl des Verwalters) und 2 (Neuwahl des Verwalters) durchzuführen, wählten den bisherigen Verwalter S. ab und bestellten die Miteigentümerin D. R. – Beteiligte zu 5) – zur neuen Verwalterin.
In dem Einladungsschreiben vom 18. Juni 1985, mit welchem der Verwalter zu der Eigentümerversammlung vom 27. Juni 1985 einberufen hatte, heißt es unter anderem wie folgt:
„Sollte diese Versammlung nicht beschlußfähig sein (vgl. § 15 Nr. 4 der Teilungserklärung), wird an gleicher Stelle eine Woche später zum gleichen Zeitpunkt eine neue Versammlung stattfinden, die in jedem Fall beschlußfähig ist.”
Unter dem Datum des 27. Juni 1985 berief der Verwalter S. für den 4. Juli 1985 eine zweite Eigentümerversammlung ein, wobei zwischen den Antragstellern und den Beschwerdeführerinnen streitig ist, ob dieses Einladungsschreiben vom 27. Juni 1985 vor oder nach den Eigentümerbeschlüssen vom selben Tage abgesandt worden ist. In der Eigentümerversammlung vom 4. Juli 1985 waren neben der Beschwerdeführerin zu 2), den Beteiligten zu 3) bis 5), 7), 10), 12) und 13) auch die weiteren Beteiligten zu 14) bis 18) anwesend bzw. vertreten, Außerdem nahm der Kaufmann U. W. teil, der gleichfalls gemäß notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 1985 eine Wohneinheit der betreffenden Anlage gekauft hatte, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung aber zu keinem Zeitpunkt eingetragen worden ist. In der vorgenannten Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer unter anderem zu TOP 2 nach dem protokollierten Abstimmungsergebnis mit 9 Ja-Stimmen, die Beschwerdeführerin zu 1) beginnend mit dem 1. Juli 1985 zur neuen Verwalterin zu bestellen, wobei sich 5 Eigentümer (die Beteiligten zu 3) bis 5), 7) und der Beteiligte zu 10)) „für nicht anwesend” erklärten. Außerdem wählten die Eigentümer zu TOP 4 mit 9 Ja-Stimmen gegen 3 Neinstimmen bei 2 Enthaltungen einen neuen Verwaltungsbeirat.
In der späteren Wohnungseigentümerversammlung vom 28. August 1985 sind die vorgenannten Beschlüsse mehrheitlich wiederholt worden.
Mit ihren rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Anträgen haben sich die Antragsteller unter anderem gegen die zu TOP 2 und 4 gefaßten Beschlüsse vom 4. Juli 1985 mit dem Begehren gewandt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Durch Beschluß vom 10. Oktober 1985 hat das Amtsgericht Wedding unter anderem auch die zu TOP 2 (Neuwahl des Verwalters) und zu TOP 4 (Neuwahl des Verwaltungsbeirates) gefaßten Beschlüsse vom 4. Juli 1985 für ungültig erklärt. Gegen diesen ihnen am 5. November 1985 zugestellten Beschluß haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seinem Beschluß vom 17. Oktober 1986 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerinnen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3) erstrebt mit seiner am 10. Dezember 1986 bei Gericht eingegangenen Beschwerde die Änderung der landgerichtlichen Geschäftswertfestsetzung mit der Begründung, daß Gegenstand des Verfahrens die Bestätigung/Nichtbestä...