Leitsatz (amtlich)
Ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht wird durch die Absicht zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nur für den begründet, der zu dem Kreis der durch die Amtspflicht geschützten Dritten gehört.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.01.2005; Aktenzeichen 83 T 8/05) |
AG Berlin-Hohenschönhausen (Aktenzeichen 161/162-VI 495/95) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden nach einem Wert von insgesamt 3.000 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass auch die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen wird.
Gründe
A. Der Beteiligte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 24.9.2004 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den das Nachlassgericht mit Schreiben vom 6.10.2004 abgelehnt hat. Der dagegen eingelegten Beschwerde (Schriftsatz vom 1.11.2004) hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem LG vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde mit einem Beschl. v. 21.1.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 11.2.2005.
Hintergrund des Antrags auf Akteneinsicht war die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den Nachlasspfleger über eine öffentliche Auktion. An der Teilnahme an dieser Versteigerung wurde der Beteiligte zu 3), der als Vertreter seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2), auftrat und für diese bieten wollte, durch ein ihm von dem Veranstalter erteiltes Hausverbotes gehindert. Der Zuschlag für das Grundstück wurde bei einem Preis von 90.000 EUR erteilt und ein entsprechender notarieller Vertrag geschlossen. In der Folge wandte sich der Beteiligte zu 3) an das Nachlassgericht und drängte darauf, die noch nicht erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung des Verkaufs zu versagen. Seine Ehefrau, die ein entsprechendes notariell beurkundetes Angebot abgab, sei bereit das Grundstück zu einem Preis von 100.000 EUR zu erwerben.
B.I. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde und ggf. die weitere Beschwerde eröffnet, da es sich bei der Entscheidung über die Akteneinsicht nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um eine gerichtliche Verfügung handelt (KG Rpfleger 1978, 253; OLG Zweibrücken v. 30.10.2002 - 3 W 192/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 111; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 34 Rz. 13). Die Befugnis der Beteiligten zu 2) zur Einlegung der weiteren Beschwerde folgt daraus, dass das LG ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat, die des Beteiligten zu 3) daraus, dass er geltend macht, die von ihm eingelegte Beschwerde sei nicht beschieden.
II. Die weiteren Beschwerden haben aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Dies gilt auch, soweit der Beteiligte zu 3) rügt, die von ihm eingelegte Beschwerde sei vom LG nicht beschieden worden. Die Beschwerdeschrift vom 1.11.2004 enthält zwar keinen ausdrücklichen Hinweis, in wessen Namen gegen die Verwehrung der Akteneinsicht durch das Schreiben vom 6.10.2004 vorsorglich Beschwerde eingelegt sein soll. Das Schreiben selbst enthält auch lediglich Ausführungen zu der Frage der Genehmigung bzw. deren Verweigerung und der Annahme des Angebots der Beteiligten zu 2). Zugleich wird aber auch auf das Schreiben vom 19.10.2004 Bezug genommen, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beteiligte zu 3) Akteneinsicht begehrt, weil er den Vorgang wissenschaftlich auszuwerten gedenke. Dies hat das LG aber auch nicht übersehen. Auch wenn das Rubrum und die Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde keinen Hinweis auf eine eigene Beteiligung des Beteiligten zu 3) ergeben, weist das LG gleichwohl darauf hin, dass eine Akteneinsicht aus den vom Beteiligten zu 3) vorgetragenen Gründen ebenfalls nicht in Betracht komme. Insoweit ist die landgerichtliche Entscheidung lediglich im Tenor klarzustellen.
1. Das LG hat im Übrigen ausgeführt: Die Beteiligte zu 2) habe ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 34 Abs. 1 FGG nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie ihren Antrag auf Akteneinsicht damit begründet, sie wolle Amtshaftungsansprüche prüfen, reiche dies nicht aus, weil ihr solche Ansprüche als bloßer Interessentin an dem zum Nachlass gehörenden Grundstücks nicht zustünden. Wegen ihres Interesses an den Namen der Erben könne sie sich an den Nachlasspfleger halten. Soweit der Beteiligte zu 3) behaupte, dass er die Akte wissenschaftlich auswerten wolle, sei dies lediglich vorgeschoben.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach § 34 Abs. 1 S. 1 FGG kann die Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 34 FGG Rz. 5); ...