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KG Berlin Beschluss vom 24.03.2014 - 12 W 43/12

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Leitsatz (amtlich)

Ein von einer GmbH mit zwei stillen Gesellschaftern geschlossener Teilgewinnabführungsvertrag ist nicht ins Handelsregister eintragungsfähig.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.09.2011; Aktenzeichen 81 HRB 31168 B)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 11.10.2011 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 13.9.2011 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 25.600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligte zu 1. wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 6.9.1989 gegründet und am 24.10.1989 in das Handelsregister beim AG Charlottenburg eingetragen. Der ursprüngliche Gesellschaftszweck "Betrieb, Verpachtung, Vermietung und Verwaltung von gastronomischen Einrichtungen" wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.12.2005 geändert in "Betrieb und Verwaltung von Datenbanken nebst Werbung und Herausgabe von Publikationen". Durch Beschluss vom 20.1.2010 wurde das Stammkapital auf Euro umgestellt und auf 25.600 EUR erhöht. In § 6.3 des GmbH-Statuts ist u.a. vereinbart, dass die Bestellung von Geschäftsführern und Prokuristen und die Erteilung von Alleinvertretungsbefugnis für einen Geschäftsführer und/oder Prokuristen nur einstimmig beschlossen werden können. Gemäß § 7.4 dürfen die Geschäftsführer und Prokuristen im Innenverhältnis zu allen über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Angelegenheiten der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, insbesondere zum (1) zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, (3) zur Erteilung von Generalvollmachten, (4) zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs, (6) zu Investitionen über 10.000 EUR im Einzelfall, (13), zur Eingehung und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen einschließlich Dienstver...

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