Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 16 F 3957/16) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 5.4.2017, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Bezirksamts P.von Berlin - Jugendamt - vom ...2011 (Beurkundungsregister Nr. .../2011) vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den am 24.1.2017 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, den Unterhaltstitel des Jugendamts P.über einen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, vermindert um die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, mit Wirkung ab dem 1.4.2016 auf "null" herabzusetzen. Gleichzeitig fordert er, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden soll. Beschwerde und Einstellungsantrag sind vor folgendem Hintergrund zu sehen:
Die Antragsgegnerin ist die am ...1996 geborene - also inzwischen volljährige - Tochter des Antragstellers, die aus dessen mittlerweile rechtskräftig geschiedener Ehe hervorgegangen ist und im Haushalt ihrer Mutter lebt. Am ...2011 verpflichtete sich der Antragsteller zur Urkunde des Jugendamtes P.(Bezirksamt P.von Berlin, Beurkundungsregister Nr. .../2011), an die Antragsgegnerin 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, vermindert um das Kindergeld, zu zahlen. Bei Urkundserrichtung besuchte die Antragsgegnerin das F.-M.-B.-Gymnasium. Aufgrund von psychischen Problemen - die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe sich "geritzt" und wiederholt versucht, sich das Leben zu nehmen - kam es im Gymnasium zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in einem solchen Ausmaß, dass die Antragsgegnerin im Sommer 2013 nicht zur mittleren Schulprüfung zugelassen wurde, sondern am Schuljahresende am 18.6.2013 das Gymnasium mit dem Hauptschulabschluss verlassen musste. Im Einvernehmen mit der Mutter schloss der Antragsteller daraufhin für die Antragsgegnerin einen Schulvertrag mit dem Erzbistum Berlin ab, demzufolge die Antragsgegnerin ab dem 5.8.2013 im Katholischen Schulzentrum ...in einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Sozialassistenz beschult wurde. Die Ausbildung war zwar auf lediglich zwei Jahre angelegt. Aufgrund einer zeitweiligen Schulunfähigkeit musste die Antragsgegnerin jedoch das zweite Schuljahr wiederholen. Die Ausbildung an der Berufsfachschule schloss sie am 18.7.2016 mit der Berufsabschlussprüfung "staatlich geprüfte Sozialassistentin" und dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses ab; sie erzielte hierbei einen Gesamtnotendurchschnitt von 1,8. Im folgenden Schuljahr, ab dem 5.9.2016, besuchte sie die A.-F.-Schule, ein Oberstufenzentrum für Sozialwesen mit beruflichem Gymnasium. Der Schulbesuch soll voraussichtlich bis zum Juli 2018 dauern. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, an dieser Schule das Abitur abzulegen und im Anschluss Psychologie oder Politikwissenschaften zu studieren. Der Antragsteller zahlte bis einschließlich März 2016 Unterhalt; im April 2016 stellte er die Zahlungen ein.
Den vom Antragsteller im Mai 2016 angebrachten Antrag, die Unterhaltsurkunde mit Wirkung ab dem 1.4.2016 dahingehend abzuändern, dass kein Kindesunterhalt geschuldet ist, wies das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Zur Begründung hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, seiner Tochter, unverändert unterhaltspflichtig sei, weil er ihr neben dem Lebensbedarf auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf schulde. Der Einwand des Antragstellers, er habe dieser Pflicht bereits Genüge getan, weil die Antragsgegnerin mit dem von ihr im Juli 2016 erreichten Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin einen Berufsabschluss erlangt habe, verfange nicht. Vielmehr befände sich die Antragsgegnerin nach wie vor noch in der allgemeinen Schulausbildung. Da sie eine Berufsfachschule besucht habe, habe sie dort zugleich mit dem mittleren Schulabschluss die Berufsabschlussprüfung für einen "staatlich geprüften Sozialassistenten" erworben. Hiermit müsse sich die Antragsgegnerin jedoch nicht begnügen, sondern sie könne ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Ziel der Ablegung des Abiturs weiter fortführen. Die Geschäftsgrundlage für die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers sei daher nicht entfallen und deshalb gebe es auch keine Veranlassung für eine Abänderung des Unterhaltstitels, sondern der Antrag des Antragstellers sei zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der sein erstinstanzliches Begehren mit der Beschwerde weiter verfolgt. Gleichzeitig begehrt er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde und überreicht hierzu eine eidesstattliche Versicherung. Er bestreitet, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen die Schule im Zeitraum von September 2013 bis Juli 2015 nicht habe besuch...